Handelsgesetzbuch



























































Basisdaten
Titel: Handelsgesetzbuch
Abkürzung:
HGB
Art:

Bundesgesetz
Geltungsbereich:

Bundesrepublik Deutschland             
Rechtsmaterie:

Handelsrecht

Fundstellennachweis:
4100-1
Erlassen am:
10. Mai 1897
(RGBl. S. 219)
Inkrafttreten am:
1. Januar 1900
Letzte Änderung durch:

Art. 3 G vom 10. Juli 2018
(BGBl. I S. 1102, 1108)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
14. Juli 2018
(Art. 14 G vom 10. Juli 2018)

GESTA:
D006
Weblink:

Text des HGB

Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Das HGB setzt vor allem auf den Rechtsschein, um die vorzunehmenden Geschäfte zu erleichtern.


Daneben enthält das HGB die Regelungen für die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft. Für Kapitalgesellschaften enthält das HGB Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Ergänzungsvorschriften betreffen Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften zählt das HGB zum Nebenstrafrecht.


Aktuell wird das Handelsrecht stark durch Rechtsetzungen der Europäischen Union beeinflusst.


Das deutsche Handelsgesetzbuch galt ab 1939 großteils auch in Österreich. Mit dem 1. Januar 2007 wurde das österreichische Handelsgesetzbuch (HGB) mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG), öBGBl I Nr. 2005/120 in großem Umfang novelliert und dabei in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Geschichte


  • 2 Inhalt


  • 3 Änderungen des Handelsgesetzbuches


  • 4 Zuständige Gerichte


  • 5 Weblinks


  • 6 Einzelnachweise





Geschichte |




Verkündung im Reichsgesetzblatt vom 21. Mai 1897


Vorläufer des heutigen HGB war das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861.


Im Jahr 1894 wurden die Vorarbeiten für ein Handelsgesetzbuch aufgenommen. Vorrangiges Ziel war es, die handelsrechtlichen Vorschriften auf das zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschrittene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) abzustimmen.[1] Auf die Reformforderungen der Praxis hin war zwar zunächst eine universelle Kodifikation des gesamten Handelsrechts angedacht (sog. „große Lösung“), wovon allerdings mit Blick auf die bereits zehn Jahre währenden Auseinandersetzungen um das BGB bald wieder Abstand genommen wurde.[2]
Ein erster Entwurf wurde 1896 vom Reichsjustizamt veröffentlicht. Ein überarbeiteter zweiter Entwurf wurde nach Änderungen durch eine Kommission des Reichstags am 7. April 1897 als Reichsgesetz beschlossen. Das HGB wurde in der Fassung vom 10. Mai am 21. Mai 1897 im Reichsgesetzblatt veröffentlicht und trat zum 1. Januar 1900 gemeinsam mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft.



Inhalt |


Als spezielleres Handelsrecht enthält das HGB auch das Seehandelsrecht, das in mancher Hinsicht durch Völkerrecht beeinflusst wird.


Das HGB ist wie folgt gegliedert (Inhaltsverzeichnis):



  1. Buch: Handelsstand (§§ 1–104a)

    1. Kaufleute


    2. Handelsregister, Unternehmensregister

    3. Handelsfirma


    4. Handelsbücher (weggefallen)


    5. Prokura und Handlungsvollmacht


    6. Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

    7. Handelsvertreter

    8. Handelsmakler

    9. Bußgeldvorschriften



  2. Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105–237)

    1. Offene Handelsgesellschaft

    2. Kommanditgesellschaft

    3. stille Gesellschaft



  3. Buch: Handelsbücher (§§ 238–342e)

    1. Vorschriften für alle Kaufleute

    2. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften

    3. Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften

    4. Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige

    5. Privates Rechnungslegungsgremium, Rechnungslegungsbeirat

    6. Prüfstelle für Rechnungslegung



  4. Buch: Handelsgeschäfte (§§ 343–475h)

    1. Allgemeine Vorschriften

    2. Handelskauf

    3. Kommissionsgeschäft

    4. Frachtgeschäft

    5. Speditionsgeschäft

    6. Lagergeschäft



  5. Buch: Seehandel (§§ 476 ff.; siehe Seehandelsrecht (Deutschland))

    1. Personen der Schifffahrt

    2. Beförderungsverträge

    3. Schiffsüberlassungsverträge

    4. Schiffsnotlagen

    5. Schiffsgläubiger

    6. Verjährung

    7. Allgemeine Haftungsbeschränkung

    8. Verfahrensvorschriften





Änderungen des Handelsgesetzbuches |


Das Handelsgesetzbuch wurde in der Vergangenheit durch zahlreiche Artikelgesetze geändert.
Größere Änderungen erfolgten in letzter Zeit u. a. durch folgende Gesetze:

























































Jahr Abkürzung Name des Gesetzes Inhalt
2015
BilRUG

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Viele Detailänderungen
2013

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
Neugestaltung des deutschen Seehandelsrechts im 5. Buch des HGB
2009
BilMoG

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Deregulierung und Kostensenkung, Verbesserung der Aussagekraft des Jahresabschlusses
2004
BilReG

Bilanzrechtsreformgesetz
Bilanzierung nach internationalen Rechnungslegungsstandards und Qualitätssicherung der Abschlussprüfung
2002
TransPuG

Transparenz- und Publizitätsgesetz
Reform des Aktien- und Bilanzrechts
1998
KonTraG

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
Corporate Governance, Risikofrüherkennungssystem
1998
HRefG

Handelsrechtsreformgesetz
Gesellschaftsrecht, Firmenrecht
1985
BiRiLiG

Bilanzrichtliniengesetz
Harmonisierung mit EG/EU-Recht; Umsetzung der 4., 7. u. 8. EG-Richtlinie


Zuständige Gerichte |


Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten ist regelmäßig die Kammer für Handelssachen am Landgericht in erster Instanz zuständig, wenn eine der Parteien dies beantragt beziehungsweise die Klage an die Kammer für Handelssachen gerichtet ist.


Angelegenheiten des Handelsregisters sind solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierfür sind die Amtsgerichte zuständig, die auch das Handelsregister führen. Neben den staatlichen Gerichten spielen in der Praxis auch Schiedsgerichte eine Rolle, national wie international.



Weblinks |



 Wiktionary: Handelsgesetzbuch – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


 Wikisource: Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (1869) – Quellen und Volltexte


 Wikisource: Handelsgesetzbuch (1897) – Quellen und Volltexte


 Wikisource: Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche (1897) – Quellen und Volltexte


  • Deutsches HGB – Aktueller Stand

  • Einführungsgesetz HGB (EGHGB) – Aktueller Stand



Einzelnachweise |




  1. Karsten Schmidt, in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Auflage, München 2010, Vorbemerkungen zu § 1 Rz. 22.


  2. Hartmut Oetker, in: Claus-Wilhelm Canaris, Mathias Habersack, Carsten Schäfer (Hrsg.) Staub HGB, Bd. 1, 5. Aufl., 2009, Einleitung Rz. 8.






Rechtshinweis
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!







Popular posts from this blog

Willebadessen

Ida-Boy-Ed-Garten

Residenzschloss Arolsen