Hand- und Spanndienste






Wegesteine aus Fahren im Kreis Plön, die anzeigten, wer für den Unterhalt eines Weges oder einer Straße verantwortlich war


Hand- und Spanndienste sind Naturaldienste zur Verminderung barer Gemeindeabgaben. Sie verpflichten die Gemeindebürger zu bestimmten körperlichen Arbeiten, die unter dem historischen Begriff Frondienst zusammengefasst werden können. Sie beruhen in Deutschland auf dem Preußischen Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893.[1]


Es gibt




  • Handdienste: Der Dienstpflichtige hat mit seiner eigenen Hand Arbeiten zu verrichten.


  • Spann- oder Gespanndienste (von Anspannen der Zugtiere): Der Dienstpflichtige hat ein Gespann oder Fuhrwerk (Zugvieh und Geschirr) zu stellen.


  • Schippendienste: Errichtung von Bauwerken, Anlage von Straßen, Wassergräben und Landwehren, Rodungen


Hand- und Spanndienste werden oft im Dienst der Allgemeinheit erledigt. Das kann etwa das Setzen von Feldsteinbrücken auf den Äckern, die Erhaltung von Dämmen oder auch der Bau von Ackerwegen und Landstraßen sein. Die dafür benötigten Materialien (Steine, Holz usw.) stellen meist die Behörden zur Verfügung.


Auch heute sehen kommunalrechtliche Vorschriften in Deutschland vor, dass Gemeinden ihre Einwohner unter gewissen Umständen zu Hand- und Spanndiensten verpflichten können (vgl. z. B. § 10 Abs. 5 GemO-BW[2] oder Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 GemO-BY[3]). Hierbei handelt es sich um öffentliche Dienstleistungspflichten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Grundgesetz, die nicht gegen das Zwangsarbeitsverbot verstoßen. Praktisch angewandt werden derartige Bestimmungen kaum.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Siehe auch


  • 2 Literatur


  • 3 Weblinks


  • 4 Einzelnachweise





Siehe auch |



  • Scharwerk

  • Pflichtfeuerwehr



Literatur |




  • Hand- und Spanndienste – Habe keine Schippe. In: Der Spiegel. Nr. 40, 1954 (online). 


  • Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 13. Juni 1873. (Wikisource)



Weblinks |


  • Gemeinde Winsen (Aller): Voller Erfolg beim Hand- und Spanndienst für den Ländlichen Wegebau in Wolthausen und Wittbeck 2015. 3. Juli 2015


Einzelnachweise |




  1. Das Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893. Kommentar. Berlin 1894. Textarchiv – Internet Archive


  2. Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000. In: GBl., S. 582, ber. 698


  3. Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998. In: GVBl, 1998, S. 796






Rechtshinweis
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