Verwaltungsrat (Deutschland)
Ein Verwaltungsrat ist entweder ein Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder die Amtsbezeichnung für einen Beamten des höheren Dienstes in kommunalen Gebietskörperschaften.
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
2 Kontrollgremium
3 Beamter
4 Sonstiges
Allgemeines |
Der Verwaltungsrat ist also entweder ein mit Kontroll- oder Lenkungsfunktion betrautes Organ einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder die Amtsbezeichnung eines Beamten. Als Organ bedarf es einem oder mehreren Organwaltern, die die Kontrollaufgaben in Form des Einzelorgans oder Kollegialorgans wahrnehmen.
Kontrollgremium |
In gesetzlichen Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts werden Verwaltungsräte in der Regel paritätisch mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzt. Zumeist sind diese Mitglieder der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände. In einigen Körperschaften öffentlichen Rechts wählen in einer Sozialwahl die Mitglieder der Körperschaft den Verwaltungsrat. Zumeist sind die Mitglieder des Verwaltungsrats auf 6 Jahre gewählt.
Beamter |
In Deutschland ist Verwaltungsrat eine Amtsbezeichnung nach Bundesbesoldungsgesetz in der Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst). Es handelt sich hierbei um einen Zusatz (Verwaltungs-) zur Grundamtsbezeichnung (Rat), der die Verwaltungsfunktion herausstellen soll. Verwaltungsräte arbeiten in der Regel bei öffentlichen Einrichtungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts wie zum Beispiel Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Hochschulverwaltungen sowie entsprechenden Verbänden. In anderen Einsatzbereichen werden entsprechende Zusätze verwendet (Studienrat/Gymnasiallehrer, Akademischer Rat/wissenschaftlicher Mitarbeiter an Hochschulen, Regierungsrat/Landes- und Bundesverwaltung etc.).
Sonstiges |
Nach § 39 Abs. 1 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) leitet der Verwaltungsrat die Europäische Gesellschaft (SE), bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Damit erfüllt er die Aufgaben des Vorstands einer Aktiengesellschaft.
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