Staatsanwaltschaft
Eine Staatsanwaltschaft (Kürzel StA) ist die Behörde, die für die Strafverfolgung und -vollstreckung zuständig und als solche ein Teil der Rechtspflege ist. Sie wird auch mit dem Begriff Anklagebehörde bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
1 Rechtslage in einzelnen Staaten
2 Geschichte
3 Siehe auch
4 Weblinks
5 Einzelnachweise
6 Literatur
Rechtslage in einzelnen Staaten |
Deutschland: Staatsanwaltschaft (Deutschland)
Frankreich: Staatsanwaltschaft (Frankreich)
Liechtenstein: Staatsanwaltschaft (Liechtenstein)
Litauen: Staatsanwaltschaft (Litauen)
Österreich: Staatsanwaltschaft (Österreich)
Südafrika: National Prosecuting Authority
Albanien: Staatsanwaltschaft (Albanien)
Geschichte |
In der Antike war das Institut der Staatsanwaltschaft unbekannt. Man überließ es dem Verletzten oder seinen Familienangehörigen, vor Gericht die Bestrafung des Täters zu betreiben. Nur selten wurde die öffentliche Klage von Rednern vertreten, ohne dass diese jedoch vom Staat besonders dazu berufen waren.
Auf dem europäischen Kontinent war der Strafprozess stets der objektiven Wahrheit verpflichtet und wurde in Form eines Inquisitionsverfahrens geführt. Dabei oblag dem Richter sowohl die Ermittlung des Sachverhalts als auch die Aburteilung des Angeklagten. Diese Doppelfunktion stand im Spannungsverhältnis mit der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts. Daher wurde als Ermittlungs- und Anklagebehörde die Staatsanwaltschaft geschaffen, welche die Gerichte entlastete und zugleich auch teilweise entmachtete.
Der Ursprung der Staatsanwaltschaft liegt in Frankreich, wo die Staatsanwälte aus den fiskalischen Beamten (gens du roi, avocats généraux, procureurs du roi) hervorgingen. Im Mittelalter wurde diesen Beamten auch die Strafverfolgung übertragen, und so entwickelte sich in Frankreich die strafprozessuale Tätigkeit der Staatsanwaltschaft (Parquet) als deren hauptsächliche, wenn auch nicht ausschließliche Aufgabe.
Nach diesem Vorbild wurden in Deutschland erstmals im frühen 19. Jahrhundert Staatsanwaltschaften tätig. Mit den Reichsjustizgesetzen von 1877 wurde eine einheitliche Ausgestaltung der Institution Staatsanwaltschaft erreicht und diese mit erheblichen Rechten ausgestattet. In Liechtenstein wurde erst 1914[1] eine Staatsanwaltschaft eingerichtet, bis dahin gab es nur das Inquisitionsverfahren.
Siehe auch |
Vertreter des öffentlichen Interesses (keine Ermittlungs- oder Anklagebehörde)- Liste deutscher Staatsanwaltschaften
Weblinks |
Commons: Staatsanwaltschaft – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Staatsanwaltschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Einzelnachweise |
↑ Fürstliche Verordnung vom 19. Mai 1914, LGBl. 4/1914. Aufgehoben zum 1. Februar 2011 gemäß Art. 53 StAG.
Literatur |
Thomas Weigend: Anklagepflicht und Ermessen. Die Stellung des Staatsanwalts zwischen Legalitäts- und Opportunitätsprinzip nach deutschem und amerikanischem Recht. Nomos, Baden-Baden 1978, ISBN 3-7890-0360-3.
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