Bundesstaat (Föderaler Staat)






Weltweit gibt es 28 föderative Staaten, darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz.


Als Bundesstaat wird ein Staat bezeichnet, der aus mehreren Teil- oder Gliedstaaten zusammengesetzt ist. Rechtlich besteht ein solcher Bundesstaat aus mehreren Staatsrechtssubjekten, das heißt politischen Ordnungen mit Staatsqualität, und vereint deshalb in der Regel verschiedene politische Ebenen in sich: eine Bundesebene und mindestens eine Ebene der Gliedstaaten. Damit unterscheidet sich der föderal organisierte Staat sowohl von einem locker gefügten Staatenbund als auch von einem zentralistischen Einheitsstaat.


Ein Bundesstaat ist demnach eine staatsrechtliche Verbindung von (nichtsouveränen) Staaten zu einem (souveränen) Gesamtstaat. Die Beziehungen zwischen diesem Bund und den Gliedstaaten und zwischen Letzteren untereinander sind staatsrechtlicher (nicht völkerrechtlicher) Art.[1]


Im deutschen Verfassungsrecht ist der Begriff des Bundesstaates ein normativer Begriff und nicht vorgegeben (also nicht über der Rechtsordnung stehend).[2]




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Organisation


  • 2 Abgrenzung und Entwicklung


    • 2.1 Deutschland


    • 2.2 Schweiz




  • 3 Listen


    • 3.1 Aktuell


    • 3.2 Grenzfälle


    • 3.3 Historisch




  • 4 Siehe auch


  • 5 Literatur


  • 6 Weblinks


  • 7 Anmerkungen





Organisation |





Deutschland mit seinen Bundesländern, dargestellt mit Landesfarben und Wappen





Österreichs Bundesländer




Schweizer Kantone


Ein Staat kann entweder zentralistisch oder föderativ (bundesstaatlich) organisiert sein. In diesem Sinne ist er entweder ein Einheitsstaat oder ein Bundesstaat (weitere Differenzierungen wie unitarischer Bundesstaat oder kooperativer Bundesstaat sind möglich, vgl. kooperativer Föderalismus). Ein traditionelles Beispiel für einen Einheitsstaat ist Frankreich. Dort verfügt allein die oberste, die nationale Ebene im Staatsaufbau über Souveränität und Staatlichkeit.


Im Gegensatz dazu besitzen föderale Systeme wie das der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Bundesrepublik Deutschland neben einem souveränen Gesamtstaat – mit republikanischer Staatsform wird dieser häufig als Bundesrepublik, ansonsten als föderale Republik bezeichnet – auch untergeordnete Einheiten mit staatlicher Qualität (Gliedstaaten/Bundesländer). Diese Gliedstaaten sind auf dem Gebiet ihrer staatlichen Zuständigkeit Teilstaaten. Sie haben das Recht, vieles selbstständig und ohne Einmischung der Bundesebene zu regeln, wobei dort angesiedelte Staatsorgane (vor allem oberste Bundesorgane wie das Bundesparlament oder oberste Bundesgerichte) ihnen – im hierarchischen Sinn – übergeordnet sind.[3] Das Schulwesen in den USA und in Deutschland wird beispielsweise in den Gliedstaaten organisiert, während die nationale Ebene etwa die Verteidigung und Außenpolitik bestimmt.


In einem föderativen Staat besteht das Parlament typischerweise aus zwei Kammern. Die eine dient der direkten Volksvertretung und repräsentiert das Volk als Ganzes. Die andere vertritt grundsätzlich die Interessen der Gliedstaaten (Länderkammer).



Abgrenzung und Entwicklung |


Ein föderativer Staat oder Föderation (staatsrechtliche Staatenverbindung) ist nicht nur vom Einheitsstaat abzugrenzen, sondern ebenso vom Staatenbund (völkerrechtliche Staatenverbindung, ggf. Konföderation).[4] Die Frage nach dem Sitz der Souveränität zur Abgrenzung staatlicher Organisationsverbände heißt: Bundesstaat oder Staatenbund? Dabei ist ein Staatenbund eine lose Verbindung von Einzelstaaten, die ihre Souveränität behalten, sodass die föderale Struktur ohne Preisgabe wesentlicher staatlicher Kompetenzen besteht.[5] Der Staatenbund als solcher kann somit nur Entscheidungen treffen, wenn die Einzelstaaten diese gutheißen. Dementgegen sind die Gliedstaaten gegenüber dem Bundesstaat zur Bündnistreue verpflichtet.


Gegenüber einer Föderation fehlt den Landesteilen beispielsweise im Vereinigten Königreich, einem Unionsstaat, wo an der Parlamentssouveränität festgehalten wird, die verfassungsrechtliche Sicherung der Autonomie. Man spricht hier von Devolution.[6]



Deutschland |



In der deutschen Geschichte gilt der Deutsche Bund (1815–1866) als wichtigstes Beispiel für einen Staatenbund, der Norddeutsche Bund von 1867 bis 1871 hingegen war der erste deutsche Bundesstaat. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland spricht in Artikel 20 erstmals ausdrücklich von einem „Bundesstaat“ zur Verankerung des föderativen Prinzips.


1871 gründete ein Bündnisvertrag deutscher Staaten den Bundesstaat des Deutschen Reiches. Der Bundesstaat der Weimarer Republik entstand 1919 ebenso wie der Bundesstaat der Bundesrepublik Deutschland 1949 durch die verfassungsgebende Gewalt des Volkes.



Schweiz |



Die Schweiz ist seit 1848 ein Bundesstaat. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.[7]



Listen |



Aktuell |


























































































































































































Land

Staatsform

Gliedstaaten

Bundesunmittelbare Gebiete

Bemerkungen

ArgentinienArgentinien Argentinien
präsidiale Bundesrepublik

23 Provinzen

Hauptstadtdistrikt
Verfassung von 1994

AustralienAustralien Australien
föderale parlamentarische Monarchie

6 Bundesstaaten

3 Territorien, 7 Außengebiete
Verfassung von 1901

AthiopienÄthiopien Äthiopien
parlamentarische Bundesrepublik
9 Bundesstaaten,
2 eigenständige Städte

Verfassung von 1995

BelgienBelgien Belgien
föderale parlamentarische Monarchie
3 Regionen, 3 Gemeinschaften (überschneidend)

Verfassung von 1994

Bosnien und HerzegowinaBosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina
parlamentarische Bundesrepublik
2 Entitäten
ein Kondominium der beiden Entitäten

Abkommen von Dayton von 1995

Flag of the Federation of Bosnia and Herzegovina (1996-2007).svg Föderation Bosnien und Herzegowina

Entität von Bosnien und Herzegowina

10 Kantone


Bosniakisch-kroatische Entität innerhalb von Bosnien-Herzegowina (selbst kein souveräner Staat, sondern nur Gliedstaat)

BrasilienBrasilien Brasilien
präsidiale Bundesrepublik

26 Bundesstaaten

Bundesdistrikt

Verfassung von 1988

DeutschlandDeutschland Deutschland
parlamentarische Bundesrepublik

16 Länder


Grundgesetz von 1949 (1990)

IndienIndien Indien
parlamentarische Bundesrepublik

29 Bundesstaaten

7 Territorien (einschl. National Capital Territory Delhi)
Verfassung von 1950

IrakIrak Irak
Bundesrepublik
18 Gouvernements

Verfassung von 2005

KanadaKanada Kanada
föderale parlamentarische Monarchie

10 Provinzen

3 Territorien
Verfassung von 1867/1982

KomorenKomoren Komoren
islamische Bundesrepublik
3 Inseln

Verfassung von 2001

MalaysiaMalaysia Malaysia
föderale parlamentarische Wahlmonarchie
13 Bundesstaaten
3 Territorien
Verfassung von 1957

MexikoMexiko Mexiko
präsidiale Bundesrepublik

31 Bundesstaaten
Hauptstadtdistrikt
Verfassung von 1917

Mikronesien Foderierte StaatenMikronesien Mikronesien
Bundesrepublik
4 Teilstaaten

Verfassung von 1979

NepalNepal Nepal
parlamentarische Bundesrepublik
7 Provinzen

Verfassung von 2015

NigeriaNigeria Nigeria
Bundesrepublik

36 Bundesstaaten
Hauptstadtterritorium
Verfassung von 1979

OsterreichÖsterreich Österreich
parlamentarische Bundesrepublik

9 Länder

Verfassung von 1920 in der Fassung von 1929

PakistanPakistan Pakistan
islamische, parlamentarische Bundesrepublik

4 Provinzen
4 Territorien
Verfassung von 1973

SchweizSchweiz Schweiz
Bundesrepublik

26 Kantone

Verfassung von 1848 (Totalrevisionen von 1874 und 1999)

SudanSudan Sudan
islamische Bundesrepublik

17 Bundesstaaten



Sudan SudSüdsudan Südsudan
Bundesrepublik

10 Bundesstaaten



VenezuelaVenezuela Venezuela
präsidiale Bundesrepublik

23 Bundesstaaten
Hauptstadtdistrikt, abhängiges Gebiet
Verfassung von 1999

Vereinigte Arabische EmirateVereinigte Arabische Emirate Vereinigte Arabische Emirate
föderale Erbmonarchie
7 Emirate

Verfassung von 1971

Vereinigte StaatenVereinigte Staaten Vereinigte Staaten
präsidiale Bundesrepublik

50 Bundesstaaten
Hauptstadtdistrikt, 14 Außengebiete
Verfassung von 1787


Grenzfälle |


Die folgenden Staaten weisen zwar eine föderalistische Struktur auf, die Befugnisse der Gliedstaaten sind aber so gering ausgestaltet, dass sie weder eindeutig als Bundesstaaten noch als Einheitsstaaten eingestuft werden können.[8][9]






















Land

Gliedeinheiten

Bundesunmittelbare Gebiete

Bemerkungen

RusslandRussland Russland
Insgesamt 85 Föderationssubjekte[10]
(22 Teilrepubliken, 9 Regionen, 46 Oblaste, 3 „Städte [von] föderaler Bedeutung“, 1 autonome Oblast, 4 autonome Kreise)

Verfassung von 1993 in der Fassung von 2014. Die Gebietseinheiten (Föderationssubjekte) sind zu neun Föderationskreisen zusammengefasst. Asymmetrischer Föderalismus: Der Grad der Autonomie ist unter den verschiedenen Typen von Föderationssubjekten unterschiedlich stark.[11]

SudafrikaSüdafrika Südafrika

9 Provinzen

Verfassung von 1996


Historisch |










































































































Land

Gliedstaaten

Bundesunmittelbare Gebiete

Bemerkungen

Deutschland Demokratische Republik 1949DDR Deutsche Demokratische Republik (1949–1952)
5 Länder und Ost-Berlin

danach Ersetzung der Länder durch Bezirke („Demokratischer Zentralismus“)

Flag of Germany (3-2 aspect ratio).svg Deutsches Reich (1919–1933)
18 Länder, ab 1929 17 Länder



Flag of the German Empire.svg Deutsches Reich (1871–1918)
25 Bundesstaaten (Bundesglieder)
1 Reichsland


Flag of the German Empire.svg Norddeutscher Bund (1867–1871)
22 Bundesstaaten/Bundesglieder

Südteil des Großherzogtums Hessen bundesfreies Gebiet

Jugoslawien Sozialistische Föderative RepublikJugoslawien Jugoslawien (1945–1992)
6 Teilrepubliken



Flag of Colombia.svg Vereinigte Staaten von Kolumbien (1863–1886)
9 Staaten



Flag of the Confederate States of America (1865).svg Konföderierte Staaten von Amerika (1861–1865)
13 Staaten
1 Territorium


Flag of Congo-Léopoldville (1963-1966).svg Demokratische Republik Kongo (1964–1967)
26 Provinzen



Flag of Austria.svg Ständestaat Österreich (1934–1938)
8 (Bundes-)Länder
Bundeshauptstadt Wien


Flag of Indonesia.svg Vereinigte Staaten von Indonesien (1949–1950)
16 Teilstaaten
Bundeshauptstadt Jakarta


Flag of the Federation of Rhodesia and Nyasaland (1953–1963).svg Föderation von Rhodesien und Njassaland (1953–1963)
3 Teilstaaten



SowjetunionSowjetunion Sowjetunion (1922–1991)

15 Unionsrepubliken



Flag of Serbia and Montenegro (2003–2006).svg Bundesrepublik Jugoslawien (1992–2003)
2 Teilrepubliken



Flag of the First Spanish Republic.svg Spanien (1873–1874)
15 Teilstaaten



TschechoslowakeiTschechoslowakei Tschechoslowakei (1968–1992)
2 Republiken



Flag of the Czech Republic.svg Tschecho-Slowakische Republik (1938–1939)
2 autonome Teilrepubliken




Siehe auch |




  • Staatenverbund, ein speziell deutscher Begriff für das System der EU

  • Liste von unterstaatlichen Verwaltungseinheiten nach Fläche

  • Liste von unterstaatlichen Verwaltungseinheiten nach Einwohnerzahl



Literatur |




  • Karl Doehring: Allgemeine Staatslehre. 3. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2004, § 6, Rn. 155–173 (S. 68–75).


  • Walter Haller, Alfred Kölz, Thomas Gächter: Allgemeines Staatsrecht. 5. Auflage, Nomos, Baden-Baden 2013, §§ 19–23, S. 154–191.

  • Burkhard Schöbener, Matthias Knauff: Allgemeine Staatslehre. 2. Auflage, C.H. Beck, München 2013, § 6, Rn. 5–22 (S. 256–262).


  • Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. 16. Auflage, C.H. Beck, München 2010, § 39 (Bundesstaaten und Staatenbünde), S. 311–318.

  • Hans Kristoferitsch: Vom Staatenbund zum Bundesstaat? – Die Europäische Union im Vergleich mit den USA, Deutschland und der Schweiz. Springer, Diss. Univ. Wien 2007, ISBN 978-3-211-35201-4. 


  • Klaus Stern: Deutsches Staatsrecht. Band I, 2. Auflage, § 19, C.H. Beck, München 1984, ISBN 3-406-09372-8.

  • Thomas Krumm: Föderale Staaten im Vergleich. Eine Einführung. Springer VS, Wiesbaden 2015, ISBN 978-3-658-04955-3.



Weblinks |



 Wiktionary: Bundesstaat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


Anmerkungen |




  1. Vgl. Ingo von Münch, Ute Mager: Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge. 7. Aufl., Stuttgart 2009, S. 370 ff.


  2. Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudruck der 20. Aufl., C.F. Müller, Heidelberg 1999, Rn. 217; Edin Šarčević: Das Bundesstaatsprinzip. Eine staatsrechtliche Untersuchung zur Dogmatik der Bundesstaatlichkeit des Grundgesetzes, Mohr Siebeck, Tübingen 2000 (Jus Publicum, Bd. 55), S. 36, 53.


  3. E. Gruner, B. Junker: Bürger, Staat und Politik in der Schweiz, 1972.


  4. Dazu Reinhold Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 16. Aufl., Beck, München 2010, § 9 IV; Theodor Schweisfurth: Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, S. 36 f.


  5. Heinrich Wilms: Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der Föderalismusreform. Kohlhammer, 2007, Rn. 234.


  6. Näher dazu Roland Sturm, Politik in Großbritannien, VS Verlag, Wiesbaden 2009, S. 54 ff.; Ders., Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland – Devolution und Parlamentssuprematie, in: Roland Sturm, Jürgen Dieringer (Hrsg.): Regional Governance in EU-Staaten, Verlag Barbara Budrich, Opladen 2010, S. 107 ff.


  7. Art. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999.


  8. Haller, Kölz, Gächter: Allgemeines Staatsrecht, 2013, Rn. 501 (S. 155).


  9. Zu Russland vgl. z. B. Anja Schlage: Die Verteilung der Staatsmacht zwischen der Russländischen Föderation und ihren Subjekten. Darstellung des Föderalismus in Russland aus deutscher Sicht. Lit Verlag, 2011, S. 13 f.


  10. 2008–2014 betrug die Anzahl der Subjekte aufgrund von Zusammenschlüssen nicht mehr 89, sondern nur noch 83.


  11. Dazu Andreas Heinemann-Grüder: Der asymmetrische Föderalismus Russlands und die Rolle der Regionen. In: Russland unter neuer Führung. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft am Beginn des 21. Jahrhunderts. Agenda, Bremen 2001, S. 78–88; Jakob Fruchtmann: Die Entwicklung des russischen Föderalismus—eine Zwischenbilanz. In: Russland heute. Rezentralisierung des Staates unter Putin. VS Verlag, Wiesbaden 2007, S. 67–68; Daniel Thym: Ungleichzeitigkeit und europäisches Verfassungsrecht. Nomos, Baden-Baden 2004, S. 349 ff.









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