Beigeordneter
Beigeordneter bzw. Beigeordnete sind nach den Gemeinde- und Kreisordnungen dem Bürgermeister oder dem Landrat beigeordnet (also nicht unter- oder übergeordnet). Sie tragen diese Amtsbezeichnung als Wahlbeamte.
Ihre Rechtsstellung und Zuständigkeit variieren zwischen den Ländern erheblich. Sie sind nach den Kommunalverfassungsgesetzen (Rats-, Magistrats- und der Bürgermeisterverfassung der Flächenstaaten in Deutschland) Stellvertreter des Bürgermeisters (ausgenommen hiervon ist Bayern), denen ein eigener Geschäftsbereich zugewiesen ist.
Innerhalb der Magistratsverfassung sind die Beigeordneten Teil des Kollegialorgans. Neben den in diesem Kollegium wahrzunehmenden Aufgaben ist auch ihnen ein Geschäftsbereich zugewiesen.
In der Deutschen Gemeindeordnung von 1935 hieß es in § 34 Abs. 1: „Dem Bürgermeister stehen Beigeordnete als Stellvertreter zur Seite. Ihre Zahl bestimmt die Hauptsatzung.“[1] Das Rechtsinstitut des Beigeordneten wurde damit einheitlich und zum Teil erstmals in den deutschen Ländern eingeführt.
Inhaltsverzeichnis
1 Wahl
2 Funktion
3 Voraussetzungen
4 Anzahl und Besoldung
5 Andere Arten von Beigeordneten
6 Einzelnachweise
Wahl |
Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden (z. B. Verbandsgemeinden) mit ehrenamtlichen Beigeordneten werden diese von der direkt gewählten Volksvertretung (Bezeichnung in den einzelnen Ländern verschieden) für die Wahlzeit des wählenden Organs gewählt.[2]
Hauptamtliche Beigeordnete können je nach Landesrecht für bis zu acht Jahre gewählt werden. Eine Wahl oder Wiederwahl von Beigeordneten darf erst sechs Monate vor Freiwerden der Stelle durchgeführt werden und muss öffentlich ausgeschrieben werden, wobei dies bei der Wiederwahl nicht nötig ist. Die Beigeordneten in Nordrhein-Westfalen sind verpflichtet, wenn kein wichtiger Grund zur Ablehnung vorliegt, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen. Bei einer Ablehnung der Wiederwahl ohne wichtigen Grund wird der Beigeordnete mit Ablauf seiner Amtszeit entlassen.[3]
Funktion |
Der Erste Beigeordnete ist im Verhinderungsfall der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters[4] oder Landrats. Beigeordnete sind für den Teilbereich der Verwaltung (Geschäftskreis) zuständig, der ihnen vom Bürgermeister übertragen worden ist. Die weiteren (hauptamtlichen) Beigeordneten leiten als ständige Vertreter des Bürgermeisters ihr Dezernat selbständig. Der Bürgermeister kann jedoch im Einzelfall Weisungen erteilen. Im Gegenzug zu diesem Weisungsrecht des Bürgermeisters haben die Beigeordneten innerhalb ihres Geschäftsbereichs ein Rederecht in der Stadtvertretung, das vom Bürgermeister nicht beschnitten werden darf.
Wenn in der Hauptsatzung festgelegt wurde, dass ein einzelner Beigeordneter, in der Regel der Erste Beigeordnete als allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters oder Landrats, hauptamtlich tätig wird, so wird ihm als Dezernent ein Dezernat der Gemeindeverwaltung bzw. der Kreisverwaltung zugewiesen. Der für das Finanzwesen der Kommune zuständige Dezernent wird traditionell als Kämmerer bezeichnet.
Voraussetzungen |
Die Beigeordneten müssen die erforderlichen Voraussetzungen und ausreichende Erfahrung für das Amt besitzen. In einzelnen Ländern wird dies noch spezifiziert.
- In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten Nordrhein-Westfalens muss mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
- In den übrigen Gemeinden Nordrhein-Westfalens muss mindestens ein Beigeordneter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.
Keine derartigen Voraussetzungen gibt es u. a. in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Sachsen. Hier ist z. T. die Muss-Vorschrift eine Soll-Vorschrift.
Anzahl und Besoldung |
Die Anzahl Beigeordneter hängt in einigen Ländern von der Größe der Kommune ab oder wird durch gesetzliche Vorschriften bestimmt. Sofern es keine Obergrenzen durch Gesetze des jeweiligen Landes gibt, wird die Zahl in der Hauptsatzung festgelegt.
Die Besoldung hauptamtlicher Beigeordneter ist oft gestaffelt, und zwar nach der jeweiligen Einwohnerzahl der Gemeinde und wird durch die jeweiligen Besoldungsgesetze geregelt. Während in kleinen Gemeinden schon Beamte des gehobenen Dienstes diese Funktion bekleiden können, sind in kreisfreien Städten und Kreisen auch Besoldungen bis zur Besoldungsgruppe B 10 (in Gemeinden mit über 500 000 Einwohnern) möglich.
In Hessen erhalten die ehrenamtlichen Beigeordneten im Gemeindevorstand oder Magistrat lediglich eine Aufwandsentschädigung (je nach den Bestimmungen der Entschädigungssatzung häufig nur ein Sitzungsgeld).
Andere Arten von Beigeordneten |
Beigeordnete gibt es auch bei kommunalen Spitzenverbänden, wie z. B. dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und in den jeweiligen Ländern (z. B. in Hessen, der Hessische Städte- und Gemeindebund), deren Dienstverhältnisse sind aber nicht öffentlich-rechtlich geregelt.
Einzelnachweise |
↑ Deutsche Gemeindeordnung (Text)
↑ In Hessen gilt für die Ehrenamtlichen die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft: § 39a Hessische Gemeindeordnung (HGO) – Wahl und Amtszeit der Beigeordneten
↑ § 71 GO NRW – Wahl der Beigeordneten
↑ § 47 Hessische Gemeindeordnung (HGO) – Vertretung des Bürgermeisters