Öffentlich-rechtlicher Rundfunk




Mit dem Begriff öffentlich-rechtlicher Rundfunk (kurz ÖRR) werden sowohl die Hörfunk- und Fernsehprogramme als auch die Organisationsstruktur von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bezeichnet.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Grundlagen


    • 1.1 Entwicklung, Organisation, Aufgaben


    • 1.2 Finanzierung öffentlich-rechtlicher Sender


      • 1.2.1 Duale Finanzierung


      • 1.2.2 Prüfung der Finanzierungssysteme durch die EU-Kommission




    • 1.3 Finanzierungsmodell, Finanzerhebung


    • 1.4 Kritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk




  • 2 Deutschland


    • 2.1 Organisationsstruktur


    • 2.2 Landesrundfunkanstalten


    • 2.3 Bundesweite und Auslandsprogramme


    • 2.4 Kommissionen und Zusammenarbeit


    • 2.5 Engagement im Internet


    • 2.6 Finanzierung


      • 2.6.1 Beitragsfestsetzung


      • 2.6.2 Politische Auseinandersetzungen um die Finanzierung




    • 2.7 Kostenstruktur


    • 2.8 Gesellschaftliche Akzeptanz


      • 2.8.1 Akzeptanz der Programme




    • 2.9 Verflechtung mit der Politik


    • 2.10 Siehe auch




  • 3 Österreich


    • 3.1 Programmreform 2007


    • 3.2 Programmangebot




  • 4 Schweiz


    • 4.1 Programmangebot




  • 5 Vereinigtes Königreich


    • 5.1 Programmangebot


    • 5.2 Aktuelles




  • 6 Vereinigte Staaten


    • 6.1 Radio


    • 6.2 Fernsehen


    • 6.3 Finanzierung


    • 6.4 Bedeutung


      • 6.4.1 Geschichte


      • 6.4.2 Verbreitung


      • 6.4.3 Stellung in der Gesellschaft






  • 7 Weitere Länder


  • 8 Literatur


  • 9 Siehe auch


  • 10 Weblinks


  • 11 Einzelnachweise





Grundlagen |



Entwicklung, Organisation, Aufgaben |


Die meisten Länder Europas haben einen öffentlich-rechtlichen oder ähnlich gestellten Rundfunk.


Als erste öffentlich-rechtlich organisierte Rundfunkanstalt gilt die BBC (British Broadcasting Corporation). Die BBC, 1922 zuerst als privates Unternehmen gegründet, wurde nach jahrelanger Einflussnahme durch die Wirtschaft und Übernahmeversuchen durch den Staat, 1927 gesetzlich in den Dienst der Öffentlichkeit gestellt. Das erste „Public-Service“-Modell, das sich ausschließlich durch Rundfunkgebühren finanziert, wurde erschaffen. Das britische Modell setzte damit Maßstäbe und wurde Vorbild für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Europa. Bis Ende des Zweiten Weltkrieges, bevor das BBC-Modell auch in anderen europäischen Ländern Fuß fassen konnte, war die Rundfunklandschaft von starken politischen Einflüssen geprägt.


In der deutschsprachigen juristischen Fachliteratur tritt der Begriff öffentlich-rechtlich in Bezug auf den Rundfunk bereits in den späten 1920er Jahren auf, jedoch noch nicht im Sinne einer harten Definition.[1]


Neben einem Grundversorgungsauftrag und einem gesetzlich definierten Programmauftrag ist eine der weiteren wesentlichen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks daher die Wahrung der politischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit.


Nachdem der öffentlich-rechtliche Rundfunk über Jahrzehnte eine Monopolstellung gehabt hatte, ergab sich Anfang der Achtzigerjahre mit der Einführung des privaten Fernsehens und der Entstehung des dualen Rundfunksystems eine völlig veränderte Situation in der europäischen Rundfunklandschaft.


Neben privatrechtlichen und staatlichen Sendern und Programmen ist die öffentlich-rechtliche die dritte international verbreitete Organisationsform für Rundfunkanstalten. Es gibt auch Mischformen, so in Norwegen, in Schweden und in der Schweiz.



  • Die norwegische Rundfunkgesellschaft NRK wird seit 1996 in der Rechtsform einer AG betrieben, welche sich im Staatsbesitz befindet und einen gesetzlichen Versorgungsauftrag wahrnimmt. Die Finanzierung erfolgt über Gebühren und Steuergelder.

  • In Schweden wird die SVT in Form einer Aktiengesellschaft betrieben, deren Aktien sich mehrheitlich im Besitz einer Stiftung befinden. Die Finanzierung erfolgt über Gebühren.


In Europa verfügen über öffentlich-rechtliche Sender – neben den Ländern, denen hier eigene Kapitel gewidmet sind – Italien (Radiotelevisione Italiana, RAI) und die Niederlande (Nederlandse Publieke Omroep).


In Europa gibt es nur in Monaco weder öffentlich-rechtlichen noch staatlichen Rundfunk und auch keinen über Gebühren oder Steuern finanzierten Rundfunk mit anderer Rechtsform.



Finanzierung öffentlich-rechtlicher Sender |


Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten gestaltet sich in Europa unterschiedlich. Im Wesentlichen greifen sie auf folgende Einnahmequellen zurück:




  • Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträge (z. B. in Deutschland oder Österreich)

  • direkte Finanzierung aus dem öffentlichen Staatshaushalt (z. B. Niederlande)

  • kommerzielle Einnahmen (z. B. Werbung, Produktplatzierung)


Gebühren sind in Europa die vorrangige Finanzierungsquelle. Begründet wird dies mit dem gesetzlich definierten Auftrag zur Grundversorgung sowie wirtschaftlicher und politischer Unabhängigkeit.


Der Wettbewerb am Rundfunkmarkt und damit der Druck auf öffentlich-rechtliche Sendeanstalten hat sich in den letzten Jahren – insbesondere im deutschsprachigen Raum – deutlich verschärft. Für diese Entwicklung ist vor allem das stark steigende Programmangebot in Satelliten- und Kabelhaushalten verantwortlich, welche durch die rasch fortschreitende Digitalisierung vorangetrieben wurde.



Duale Finanzierung |


Im Januar 2008 sorgte eine Ankündigung von Frankreichs Regierungschef Nicolas Sarkozy hinsichtlich der dualen Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten nicht nur in Frankreich für Aufregung, sondern unter anderem auch in Deutschland und Österreich. Frankreichs Regierung hatte überlegt, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Rahmen einer „Kulturrevolution“ zu verbieten, sich weiterhin aus Werbemitteln zu finanzieren. Das werbefreie Programm sollte durch neue Steuern bezahlt werden: Eine zusätzliche Abgabe auf Werbung von Privatsendern sowie eine neue Steuer für elektronische Empfangsgeräte wurden diskutiert.[2] Letztendlich wurden Sarkozys Pläne nicht in die Tat umgesetzt.



Prüfung der Finanzierungssysteme durch die EU-Kommission |


Unter dem Stichwort der „unerlaubten Beihilfen“ steht die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten seit mehreren Jahren auf dem Prüfstand der Europäischen Kommission. Grund dafür sind unter anderem Beschwerden privater Rundfunkbetreiber, die sich durch die Gebührenfinanzierung und die Zunahme des Angebots kommerzieller Dienste öffentlich-rechtlicher Betreiber benachteiligt sehen.[3]


Nach einem Beschluss des EU-Rates aus dem Jahr 1999 bleibt die Wahl der Finanzierung der öffentlichen Auftrags öffentlich-rechtlichen Anstalten den EU-Mitgliedstaaten überlassen. Es bedarf jedoch einer Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags durch die Länder. Des Weiteren wird den öffentlich-rechtlichen Anstalten der Länder eingeräumt, wie privatwirtschaftliche Rundfunkanstalten nach hohen Einschaltquoten zu streben.[4] Eine Mitteilung der Europäischen Kommission aus dem Jahre 2001 ruft die Notwendigkeit einer getrennten Buchführung in Erinnerung, die öffentlich-rechtliche von den kommerziellen Aktivitäten trennt.[5]



Finanzierungsmodell, Finanzerhebung |


Neben den allgemeinen Diskussionen zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten wird auch das Modell der Finanzierung an sich immer wieder kritisch hinterfragt. Ob Rundfunkbeitrag, Rundfunkgebühr, Mediengebühr, Kopfpauschale oder ein Steuermodell, das Thema der Finanzierungsmodelle und Alternativen zur Rundfunkgebühr stellt sich komplex dar. Die Niederlande und Portugal haben die Rundfunkgebühr mittlerweile beispielsweise durch eine öffentliche Finanzierung ersetzt, womit die Kosten für den Gebühreneinzug selbst wegfielen. Jedoch sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Meinung, dass die Unabhängigkeit vom Staat auf diese Weise geschmälert werde. Zudem sänken die Einnahmen, wie auch in Holland und Portugal geschehen.[3]



Kritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk |


Sowohl der öffentlich-rechtliche Rundfunk an sich als auch dessen Finanzierung über den Rundfunkbeitrag sowie Werbeeinnahmen und das Modell der Beitragserhebung sind regelmäßig Gegenstand kritischer Berichterstattung. Durch neue Übertragungswege und die Liberalisierung des Rundfunkmarktes ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk in einem stärker gewordenen Wettbewerb mit privaten Rundfunkanbietern (duales Rundfunksystem).


Das Gutachten Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung für das deutsche Bundesministerium der Finanzen vom Oktober 2014[6] (nicht nur in Deutschland anwendbar) empfiehlt,



  1. dem Subsidiaritätsprinzip mehr Gewicht zu geben (den Privatsendern dasjenige ganz zu überlassen, was sie allein können, darunter Sport und Unterhaltung)

  2. auf die Werbefinanzierung komplett zu verzichten,

  3. diesen Rundfunk aus dem allgemeinen Haushalt oder durch eine moderne Nutzungsgebühr zu finanzieren und

  4. durch die Publikation von Kenngrößen mehr Transparenz zu schaffen.



Deutschland |




Die neun Landesrundfunkanstalten der ARD


In Deutschland wurde nach dem Zweiten Weltkrieg und im Zuge der Demokratisierung von den West-Alliierten der öffentlich-rechtliche Rundfunk nach britischem Vorbild (BBC) unter der Leitung von Hugh Greene eingeführt. Die Sender sind als beitragsfinanzierte Körperschaften (bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts) gegründet.


Bereits am 22. September 1945 ging Radio Hamburg auf Sendung, das als Nordwestdeutscher Rundfunk (NWDR) gemeinsame Rundfunkanstalt unter der Organisation von Hugh Greene für die gesamte Britische Besatzungszone wurde. Die ARD wurde am 5. Juni 1950 aus den sechs Landesrundfunkanstalten BR, HR, RB, SDR, SWF, NWDR sowie mit beratender Stimme RIAS Berlin gegründet, das ZDF sendete erstmals am 2. April 1963.


Die Notwendigkeit und gesicherte Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der Umfang des von ihm zu leistenden Grundversorgungsauftrags und seine zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendige staatsfern zu erfolgende Finanzierung wurden vom Bundesverfassungsgericht in den sogenannten Rundfunk-Urteilen bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht stellte danach im Jahre 1987 in einem Urteil fest,[7] dass die öffentlich-rechtliche Rechtsform im Grundgesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist. Demnach wäre auch eine andere Rechtsform, wie z. B. in der Schweiz, möglich (Die Schweizerische Rundfunkgesellschaft SRG ist ein privatrechtlicher, nicht-kommerzieller Verein im Sinne des Schweizer Zivilgesetzbuchs mit öffentlichem Auftrag).


Zu Zeiten der Weimarer Republik handelte es sich bei den Rundfunksendern um privatrechtlich geführte Gesellschaften (AGs/GmbH), bei denen die einzelnen Länder sowie der Staat Teilhaber waren.


Mitte der 1980er wurde in Deutschland neben dem öffentlich-rechtlichen der private Rundfunk eingeführt. Im Rahmen der als „duales System“ bekannt gewordenen Neuordnung des Rundfunks in Deutschland wurde dabei die Einführung des privaten Rundfunks untrennbar an die gesicherte Existenz eines starken öffentlich-rechtlichen Rundfunks gekoppelt.


Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat das Gebot der Staatsferne und der Unabhängigkeit. Deshalb werden – bis auf die als Staatssender ebenfalls öffentlich-rechtlich organisierte Deutsche Welle – die Sender nicht durch Steuern finanziert. Öffentlich-rechtliche Sender und die Landesmedienanstalten, die den privaten Rundfunk kontrollieren, finanzieren sich durch Rundfunkgebühren, die jeder Privathaushalt monatlich über den Rundfunkbeitrag entrichten muss. Bei den öffentlich-rechtlichen Sendern hat Deutschland die siebthöchsten Fernsehgebühren in Europa.[8]


Darüber hinaus dürfen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in ihren Hauptsendern ARD und ZDF an Werktagen bis 20.00 Uhr im Schnitt maximal 20 Minuten Werbung ausstrahlen. Außerhalb dieser Zeit ist mit Ausnahme der Übertragung von Großereignissen kein Sponsoring zulässig.[9]


Gewinn im privatwirtschaftlichen Sinn darf eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt in Deutschland im Gegensatz zu anderen ÖRR-Angeboten in Europa nicht direkt erwirtschaften. Es ist den Rundfunkanstalten jedoch erlaubt, privatwirtschaftliche Unternehmen zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen.[10]


Im Mai 2010 erstattete Paul Kirchhof ein Gutachten im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über eine neu gestaltete Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er empfahl darin eine Umstellung der Finanzierung von einer Geräteabgabe zu einem Haushaltsbeitrag.[11]


Am 9. Juni 2010 beschloss die Rundfunkkommission der Länder unter dem Vorsitz des rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten Kurt Beck (SPD) den von Paul Kirchhof vorgeschlagenen, geräteunabhängig für Wohnungen und Betriebsstätten anfallenden Rundfunkbeitrag. Die von Kirchhof und den gesetzgebenden Ländern behauptete Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz wird von verschiedenen Kritikern in Frage gestellt.[12] Der Bayerische sowie der Rheinland-Pfälzische Verfassungsgerichtshof bestätigten nach Klagen gegen den der Neuordnung der Rundfunkfinanzierung zugrunde liegenden Staatsvertrag[13] die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags.[14][15]































































































































































































































Zeitleiste der Landesrundfunkanstalten und weiteren öffentlich-rechtliche Sendeanstalten von 1945 bis heute (inkl. Besatzungszeit und DDR)

Bundesland / Sendegebiet
1940er
1950er
1960er
1970er
1980er
1990er
2000er
2010er
1945 6 7 8 9
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9
1990 1 2 3 4 5 6 7 8 9
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9

heute
Berlin (West)


NWDR
NWDR

SFB

SFB

RBB
Berlin (Ost)

Radio Berlin

Berliner Rundfunk

Rundfunk der DDR

DFF/Funkhaus Berlin
Brandenburg


DFF/LSB

ORB
Sachsen-Anhalt


Mitteldeutscher Rundfunk

DFF/Radio Sachsen-Anhalt

MDR
Sachsen

Radio Leipzig

DFF/Sachsenradio
Thüringen


DFF/Thüringen 1
Mecklenburg-Vorpommern


Berliner Rundfunk

DFF/Funkhaus Berlin

NDR
Schleswig-Holstein


NWDR
NWDR

NDR
Hamburg

Radio Hamburg
Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen


WDR
Bremen

Radio Bremen
Radio Bremen
Hessen

Radio Frankfurt

Hessischer Rundfunk (HR)
Bayern

Radio München


Bayerischer Rundfunk (BR)

Baden-Württemberg (Nord)

Radio Stuttgart


SDR

SWR
Baden-Württemberg (Süd)


SWF
SWF
Rheinland-Pfalz

Radio Koblenz

SWF
SWF
Saarland
Radio Saarbrücken

Saarländischer Rundfunk (SR)
Ausland


Radio Berlin International (RBI)

Deutsche Welle

Deutsche Welle


Deutsche Welle
Berlin (West)
 

RIAS
 

Deutschlandradio
Deutschland


Deutschlandfunk (DLF)


DS Kultur


ZDF


  • Landesrundfunkanstalt in der Bundesrepublik Deutschland


  • Sendeanstalt der Britischen Besatzungszone


  • Sendeanstalt der Amerikanischen Besatzungszone bzw. der USIA


  • Sendeanstalt der Französischen Besatzungszone bzw. des Saarlands


  • Sendeanstalt der Sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR



  • Organisationsstruktur |


    Die Steuerungsorgane des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestehen aus dem Rundfunkrat und dem von ihm gewählten Intendanten und Verwaltungsrat. Die Aufgabe des Rundfunkrates besteht in der Überwachung der pluralen Programmgestaltung. Der Verwaltungsrat kontrolliert die wirtschaftliche Tätigkeit der Rundfunkanstalt und die Geschäftsführung des Intendanten. Dieser ist wiederum für die Programmgestaltung und die generelle Geschäftsführung verantwortlich. Er repräsentiert den Sender nach außen hin.


    In den Aufsichtsgremien sitzen Vertreter der in den Landesrundfunkgesetzen der Länder festgelegten gesellschaftlich relevanten Gruppen wie politische Parteien, Gewerkschaften, Sozialverbände, Kirchen usw., wobei die politischen Parteien meist nicht mehr als 30 % der Sitze stellen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat den sogenannten öffentlich-rechtlichen Programmauftrag zu erfüllen, der in den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen verankert ist. Danach müssen die Programme den Zuschauern und Zuhörern umfassend und ausgewogen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung anbieten. Dabei sind auch bestimmte journalistische und ethische Prinzipien einzuhalten.



    Landesrundfunkanstalten |


    Zu den Landesrundfunkanstalten gehören in der Bundesrepublik Deutschland alle Sendeanstalten des öffentlichen Rechts, die für ein oder für mehrere Bundesländer Rundfunk- und Fernsehprogramme veranstalten.


    Derzeit sind es neun Landesrundfunkanstalten, die sich in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossen haben:




    • Bayerischer Rundfunk (BR), München


    • Hessischer Rundfunk (hr), Frankfurt


    • Mitteldeutscher Rundfunk (MDR), Leipzig


    • Norddeutscher Rundfunk (NDR), Hamburg


    • Radio Bremen (RB)


    • Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), Berlin und Potsdam


    • Saarländischer Rundfunk (SR), Saarbrücken


    • Südwestrundfunk (SWR), Stuttgart


    • Westdeutscher Rundfunk (WDR), Köln



    Bundesweite und Auslandsprogramme |



    • Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF), Mainz


    • Deutschlandradio, Berlin und Köln


    Zu den bundesweiten öffentlich-rechtlichen Programmen gehören Das Erste (Gemeinschaftsprogramm der ARD), das Programm des ZDF sowie das Deutschlandradio mit seinen drei Hörfunkprogrammen Deutschlandfunk Kultur, Deutschlandfunk und Deutschlandfunk Nova.


    Des Weiteren bieten die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten Gemeinschaftsprogramme und Spartenkanäle an. Dazu gehören unter anderem ARTE, Phoenix, 3sat, KiKA (Der Kinderkanal) und ein digitales Programmangebot (ARD digital, ZDFvision) mit jeweils drei Spartenkanälen, da laut Rundfunkstaatsvertrag nicht mehr als drei digitale Spartenkanäle pro öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt erlaubt sind. Bis zum 31. Dezember 2005 durften die öffentlich-rechtlichen Anbieter noch Drittanbieter in ihre Bouquets aufnehmen.


    Der Auslandsrundfunk Deutsche Welle ist kein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, sondern steuerfinanzierter Staatsrundfunk.



    Kommissionen und Zusammenarbeit |


    Eine Zusammenarbeit der ARD-Anstalten findet hauptsächlich in Kommissionen statt, in denen zum Teil das ZDF vertreten ist. Die Kommissionen ermöglichen die Abstimmungen interner Angelegenheiten und die gemeinsame Vertretung nach außen. Die Federführung obliegt für längerfristige Aufgaben einzelnen Intendanten bzw. Anstalten.


    Darüber hinaus existieren Ständige Fachkommissionen für die Direktionsbereiche der einzelnen Rundfunkanstalten, die ihrerseits in Unterkommissionen bzw. Arbeitsgruppen untergliedert sind. Den Vorsitz einer Fachkommission haben grundsätzlich die jeweiligen zuständigen Direktoren der geschäftsführenden Anstalt inne, demnach im Jahr 2004/2005 die Direktoren des Bayerischen Rundfunks.



    • Fachkommission Recht – Vorsitzender Albrecht Hesse (Justiziar und Direktor BR)

    • Fachkommission Finanzen – Vorsitzender Lorenz Zehetbauer (Verwaltungsdirektor BR)

      • Arbeitsgruppe Kosten

      • Arbeitsgruppe Gebührenplanung – Vorsitzender Hans Buchholz (Geschäftsführer der GEZ)



    • Fachkommission Produktion und Technik

    • Fachkommission Hörfunk

    • Fachkommission Dritte Fernsehprogramme



    Engagement im Internet |


    Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betreiben eine Reihe von Internetangeboten. Rechtliche Grundlage hierfür ist der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) von 2009. Dementsprechend sind Telemedienangebote der öffentlich-rechtlichen Sender nur zulässig, wenn sie a.) eng programmbegleitend sind und nur sieben Tage im Netz eingestellt bleiben, oder b.) durch ein Telemedienkonzept (TMK) begründet sind, das in einem Drei-Stufen-Test verabschiedet wurde. In der Folge haben alle öffentlich-rechtlichen Sender ein TMK zur Wahrung ihres Bestandes vorgelegt. Diese müssen als Kernstück auch ein Verweildauerkonzept für AV-Inhalte (sprich Audios und Videos) und Internetseiten beinhalten. Die jetzigen Verweildauerkonzepte von ARD und ZDF sehen folgende (vereinfachte) Fristen vor: Themen und Dokumente von zeitgeschichtlicher Bedeutung oder Bezug können unbegrenzt vorgehalten werden. Bildungsbezogene Sendungen oder Angebote können maximal fünf Jahre eingestellt werden. Reportagen, Verbraucherinformationen usw. können bis zu einem Jahr im Internet abrufbar sein; unterhaltende Programme ein halbes Jahr und Sport nur 24 Stunden. Nach diesen Fristen muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk die jeweiligen Online-Inhalte „depublizieren“. Des Weiteren enthält der 12. RÄStV eine Reihe von weiteren Verboten und Geboten, die berücksichtigt werden müssen (Verbot von „Presseähnlichkeit“ – ohne zu definieren was „presseähnlich“ ist). Schon früher galt: Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dürfen in ihren Angeboten weder Sponsoring noch Werbung verbreiten. Von einigen Seiten wird problematisiert, ob die Sender Onlineshops unterhalten dürfen, in denen sie ihr Programm auf Datenträgern sowie Merchandisingartikel vertreiben.


    Die Abrufzahlen der öffentlich-rechtlichen Internetseiten werden von der IVW erhoben und im Internet publiziert.[16]


    Die Beschränkungen des 12. RÄStV gehen auf einen Prozess zurück, bei dem der VPRT und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger Einfluss genommen haben: Die EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes hat auf Antrag des VPRT von 2003 bis April 2007 geprüft, ob ein Verfahren wegen unerlaubter staatlicher Finanzierung (Beihilfe) eingeleitet werden soll. Der zu Grunde liegende Vorwurf war, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle im Internet mit Gebührengeldern teilweise Aufgaben, die auch die Privatwirtschaft übernehmen könne. Die öffentlich-rechtlichen Sender argumentierten dagegen, dass sie für eine demokratische Öffentlichkeit sinnvolle Aufgaben erfüllten, diese immer kostenfrei erfolgten und sie in ihrer Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt wären, dürften sie das nicht (Medienkonvergenz).


    Im Ergebnis wurden die Vorwürfe nicht bestätigt und kein Verfahren eingeleitet, wobei die Vertreter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf konkrete Bedenken hinsichtlich der Finanzierung und des Umfangs von programmbegleitenden Angeboten entsprechende Änderungen zugesagt haben. Dazu gehören beispielsweise eine Konkretisierung des Programmauftrags durch die Länderparlamente und eine transparente Trennung zwischen öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Unternehmensteilen.[17] „Die Sender müssen seitdem unter anderem darlegen, dass ein digitales Angebot den gesellschaftlichen Bedürfnissen entspricht, den publizistischen Wettbewerb stärkt und finanziell in einem angemessenen Rahmen bleibt“.[18]


    Ende Juli 2008 forderten Verleger in einer so genannten Münchner Erklärung, die Medienpolitik solle im 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag öffentlich-rechtliche Angebote im Internet auf Bewegtbilder und Audio begrenzen.[19]



    Finanzierung |


    Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland stützt sich auf zwei Pfeiler: den Rundfunkbeitrag und Werbeeinnahmen („duale Finanzierung“). Die Grundsätze der staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rundfunkrechtsprechung entwickelt, insbesondere in seinem Urteil vom 22. Februar 1994: Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hat das BVerfG den Auftrag des Staates abgeleitet, seinen Bürgern eine mediale „Grundversorgung“ zu gewährleisten. Aus dem verfassungsrechtlichen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat das BVerfG eine Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie entwickelt. Es besteht die Pflicht des Staates zur funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Andererseits ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch das Zensurverbot (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG) und das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsfreiheit geprägt, d. h. die Rundfunkfinanzierung muss in einer Form erfolgen, die Einflussmöglichkeiten des Staates, vor allem auf die Programmgestaltung, ausschließt.


    Über den Rundfunkbeitrag, welche der ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice im Auftrage der Landesrundfunkanstalten einzieht, werden nicht nur die Sendeanstalten, sondern auch die Verwaltungsorgane finanziert. Hierzu gehören die Landesmedienanstalten sowie die Verwaltungen der einzelnen Sender.


    Das Gesamtbudget der öffentlich-rechtlichen Anstalten beträgt etwa 9,1 Milliarden Euro jährlich, davon 6,3 Milliarden Euro für die ARD-Anstalten.[20][21] Gemessen am Budget ist die ARD damit der größte nicht-kommerzielle Programmanbieter weltweit.[22]



    Beitragsfestsetzung |


    Die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem „Gebührenurteil“ aufgestellten Grundsätze erfolgte durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Im Zentrum dieser Regelung steht die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Die KEF ist ein unabhängiges, pluralistisch besetztes Sachverständigengremium. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags erfolgt in einem dreistufigen Verfahren:



    • Die Rundfunkanstalten melden ihren Finanzbedarf an die KEF.

    • Die KEF nimmt eine ausschließlich fachliche Prüfung unter Wahrung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten vor und gibt eine Empfehlung zur Höhe der Rundfunkgebühr ab.

    • Die Festlegung des Rundfunkbeitrags selbst erfolgt durch Staatsvertrag der Länder unter Berücksichtigung der Bedarfsfeststellung der KEF. Zur Änderung des Rundfunkbeitrags ist die Zustimmung der Länderparlamente erforderlich.



    Politische Auseinandersetzungen um die Finanzierung |


    Der öffentlich-rechtliche Rundfunk als ein Informationsangebot, für das jeder Haushalt nutzungsunabhängig zahlen muss, befindet sich in einer gesellschaftlichen Spannungssituation. Vor dem Hintergrund der Geschichte des 20. Jahrhunderts wurde nach der Gründung der Bundesrepublik dieses System zur Wahrung der politischen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten gewählt. Dass diese Unabhängigkeit Grenzen hat, belegt die regelmäßig wiederkehrende Gebührendebatte: Im Jahr 2005 stimmten die Länderparlamente nur einer Gebührenerhöhung zu, die deutlich niedriger ausfiel, als die unabhängige KEF empfohlen hatte (0,88 € statt 1,09 €). Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben dagegen Verfassungsklage erhoben.


    Ein wiederkehrender Streitpunkt in den anhaltenden Diskussionen über die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Art und Umfang der Internet-Auftritte der Anstalten, die beispielsweise von den deutschen Zeitschriftenverlegern als wettbewerbsverzerrend kritisiert wurden. Als Reaktion auf solche Kritik sowie auf Vorgaben der EU-Kommission sieht ein neuer Entwurf für den Rundfunkgebührenstaatsvertrag, auf den sich die Ministerpräsidenten der Bundesländer im Oktober 2008 einigten, eine deutliche Einschränkung der betreffenden Internet-Auftritte vor. Keinesfalls dürfen die Anstalten die Rundfunkgebühren nutzen, um ein inhaltliches Vollprogramm im Internet bereitzustellen. Auch Anzeigenportale, Spiele, Partnerbörsen und Ratgeberportale ohne Bezug auf konkrete Sendungen dürfen die Rundfunkanstalten nicht mehr im Internet anbieten.[23]



    Kostenstruktur |


    Fernsehen ist um Größenordnungen aufwändiger als Hörfunk. Das wurde durch den geringeren Gebührensatz für Haushalte, die nur Hörfunk empfangen, bei weitem nicht vollständig abgebildet: In allen ARD-Anstalten subventionierte der Hörfunk das Fernsehen. Innerhalb des Fernsehens bilden Sportübertragungsrechte den größten Kostenblock.


    Die Tarifverträge sind immer noch an den Bundesangestelltentarif (BAT) angelegt, der im übrigen öffentlichen Dienst seit 2005 durch den drastisch sparsameren Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) abgelöst worden ist. Die Rundfunktarifverträge garantieren den fest angestellten Mitarbeitern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks alle zwei Jahre einen automatischen Aufstieg in eine höhere Gehaltsstufe. So beträgt zum Beispiel das Einstiegsgehalt für Redakteure (Gruppe 15) 4642 €; mit dem 13. Dienstjahr sind 6308 € erreicht (Stand 2009).[24] Ein kleiner Teil der festen freien Mitarbeiter verdient noch deutlich besser, so dass für sie ein Wechsel in eine Festanstellung unattraktiv ist. Trotz Sparvorgaben ist der Mitarbeiterapparat bis in die jüngste Zeit weiter aufgestockt worden.[25]



    Gesellschaftliche Akzeptanz |



    Akzeptanz der Programme |


    Die Akzeptanz von Programmen lässt sich nur über verschiedene Indikatoren messen. Dazu gehören:



    • Der Marktanteil: Beim Fernsehen lagen die Marktanteile (erhoben von der Gesellschaft für Konsumforschung) der öffentlich-rechtlichen Programme im Bundesdurchschnitt in den Jahren 2001 bis 2004 etwas unter 50 %, im Hörfunk etwas darüber. Das heißt: Ungefähr die Hälfte ihres Medienkonsums widmen die Deutschen im Schnitt einem öffentlich-rechtlichen Programm. Die Zahlen schwanken allerdings zwischen den verschiedenen Bundesländern. Die Zahlen hängen auch stark vom Alter ab: So betrug 2007 der Marktanteil der öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme bei den Zuschauern zwischen 14 und 29 unter 15 %. Das Durchschnittsalter bei den Fernsehprogrammen liegt jedoch bei rund 60 Jahren.[26][27]

    • Die Glaubwürdigkeit des journalistischen Angebots: Auf die Frage „Journalisten welcher Medien vertrauen Sie besonders?“ votierten 69 % für die Journalisten des öffentlich-rechtlichen Fernsehens gegenüber 15 % für das Privatfernsehen, Radiosender kamen dabei ohne Unterscheidung nach öffentlich-rechtlich und privat auf 37 %.[28]



    Verflechtung mit der Politik |


    Wiederholt wurden Verflechtungen zwischen parteipolitischen und/oder kommerziellen Interessen und dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kritisiert.[29] Einige Beispiele:



    • Im Oktober 2012 wurde bekannt, dass der CSU-Pressesprecher Hans Michael Strepp versuchte hatte, Druck auf TV-Redaktionen auszuüben (Näheres im Artikel über Strepp; Strepp trat zurück).

    • Der ehemalige ZDF-Chefredakteur Nikolaus Brender sagte zum Fall Strepp in einem Interview von Zeit Online, zu Beginn seiner Amtszeit (2000) sei es üblich gewesen, dass Politiker bei einfachen Redakteuren anriefen, um Druck auf die Berichterstattung auszuüben. „Ich habe damals zum Beispiel zufällig erfahren, dass der damalige CDU-Generalsekretär Laurenz Meyer durch einen Anruf in der Redaktion versucht hat, einen ihm unliebsamen Bericht zu verhindern. Ich habe daraufhin in den bekannterweise mit zahlreichen Politikern besetzten ZDF-Aufsichtsgremien gedroht, weitere Anrufe zu veröffentlichen. Danach war Ruhe.“ Eine Verlängerung von Brenders Vertrag wurde vom politisch paritätisch besetzten ZDF-Verwaltungsrat abgelehnt; dies führte im Jahr 2010 zu Debatten über die politische Beeinflussbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.[30]

    • Im März 2011 beschwerte sich die Sprecherin des damaligen bayerischen Umweltministers Markus Söder beim BR (Bayerischer Rundfunk) über einen kritischen Bericht. Der Beitrag wurde nicht mehr gesendet.[31]


    • Christine Strobl, Ehefrau des baden-württembergischen CDU-Landesvorsitzenden Thomas Strobl und Tochter des derzeitigen Bundestagspräsidenten Wolfgang Schäuble, ist Leiterin der Degeto Film, eines hundertprozentigen Tochterunternehmens der ARD.



    Siehe auch |


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    Österreich |


    Der Österreichische Rundfunk, kurz ORF, ist in Österreich das größte Medienunternehmen und hat seinen Hauptsitz in Wien. Neben dem ORF-Zentrum in Wien betreibt der ORF in allen neun Bundesländern und Südtirol ein Landesstudio.


    Die Aufgaben des ORFs als öffentlich-rechtliches Rundfunkunternehmen sind durch das ORF-Gesetz geregelt. Dieses beinhaltet unter anderem den gesetzlichen Auftrag zur Vollversorgung und einen umfassenden Programmauftrag (§ 3, § 4 ORF-G). Seit der letzten Novellierung im Jahr 2001 (§ 1 ORF-G), ist der Österreichische Rundfunk eine Stiftung des öffentlichen Rechts.


    Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags findet zu einem Teil aus Gebühren (Programmentgelt, § 31 ORF-G) und zum anderen Teil aus (gesetzlich limitierten) Werbezeiten (§ 14 ORF-G) statt.


    Durch die rasch fortschreitende Digitalisierung befindet sich das größte Medienunternehmen Österreichs in einem verschärften Wettbewerb.


    Mit der Einbringung und Abrechnung der Rundfunk- und Fernsehgebühren ist in Österreich die Gebühren Info Service GmbH (GIS), eine hundertprozentige Tochter des ORF, (analog zum deutschen Beitragsservice) beauftragt. Zuletzt wurden die Gebühren am 1. Juni 2008 erhöht.



    Programmreform 2007 |


    Am 10. April 2007 startete der ORF unter Federführung von Generaldirektor Alexander Wrabetz eine groß angekündigte Programmreform. Die Seifenoper Mitten im 8en und die Diskussionsrunde Extrazimmer, die unter anderem das Herzstück der Programmreform bildeten, wurden vom Publikum allerdings nicht angenommen und bald wieder eingestellt.



    Programmangebot |




    Neue Medien



    • Internet: orf.at

    • Text: Teletext, Multitext (MHP-fähiges Angebot über DVB-T)

    • ORF Mobil über DVB-H



    Schweiz |






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    Die schweizerische SRG SSR seit 1991 ein Unternehmen als Verein im Sinne des Artikels 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die SRG SSR ist allerdings aus der öffentlich-rechtlichen SRG hervorgegangen und ist als gebührenfinanzierter (eingezogen durch die privatrechtlich organisierte Serafe AG) Rundfunk immer noch denselben Prinzipien verpflichtet und erfüllt einen gesetzlichen Versorgungsauftrag.


    Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft – SRG SSR, kurz SRG, ist in der Schweiz das größte Medienunternehmen. Das als privatrechtlicher Verein organisierte Unternehmen hat seinen Sitz in Bern. Die Bezeichnung öffentlich-rechtlich trifft für den privatrechtlichen Verein mit öffentlichem Auftrag juristisch nicht zu.[32]


    Die gesetzlichen Grundlagen zum Service public bildet das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG),[33] in welchem auch die spezifischen Aufgaben des Senders hinsichtlich der vier Amtssprachen definiert sind. Der SRG kommt hier die besondere Rolle zu der Deutschschweiz, der Romandie, der Svizzera italiana und der Svizra rumantscha gleichwertige Programme anzubieten.


    Die Finanzierung erfolgt in erster Linie über Gebühreneinnahmen, aber auch Sponsoring- und Werbegelder und andere kommerzielle Erträge sind Teil der Finanzgrundlage des Senders. In der Schweiz werden auch vom Bundesrat Konzessionen mit Gebührenanteil an private Rundfunkanbieter erteilt. Diese haben ebenfalls gesetzlich definierte Aufgaben zu erfüllen.


    Die Serafe AG ist seit 2019 vom Bund mit dem Inkasso der Radio- und Fernsehempfangsgebühren beauftragt. Zwischen 1998 und 2018 wurde die Gebühr durch die Billag AG eingezogen.



    Programmangebot |


    Fernsehprogramme:



    • drei deutschsprachige Programme von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF): SRF 1, SRF zwei, SRF info

    • zwei französischsprachige Programme von Radio Télévision Suisse (RTS): RTS Un, RTS Deux

    • zwei italienischsprachige Programme von Radiotelevisione svizzera (RSI): LA 1, LA 2

    • Rätoromanische Sendungen von Radiotelevisiun Svizra Rumantscha (RTR) auf SRF 1

    • HD suisse, ein frei empfangbarer Gemeinschaftskanal von SRF, RTS, RSI und RTR mit Fernsehproduktionen aus den vier Sprachregionen in High-Definition-Qualität (wurde am 31. Januar 2012 eingestellt)

    • Beteiligung an 3sat (gemeinsame Produktion der vier deutschsprachigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk-Anstalten ORF, ZDF, ARD, SRG)


    Radioprogramme:



    • sechs deutschsprachige Programme – Schweizer Radio und Fernsehen (SRF): Radio SRF 1, Radio SRF 2 Kultur, Radio SRF 3, Radio SRF 4 News, Radio SRF Musikwelle, Radio SRF Virus

    • vier französischsprachige Programme von Radio Télévision Suisse (RTS): La Première, Espace 2, Couleur 3, Option Musique

    • drei italienischsprachige Programme von Radiotelevisione svizzera (RSI): RETE UNO, RETE DUE, RETE TRE

    • ein rätoromanisches Programm von Radiotelevisiun Svizra Rumantscha (RTR): Radio Rumantsch

    • drei Musikprogramme von Swiss Satellite Radio (S Sat R)


    • World Radio Switzerland (englisch)



    Vereinigtes Königreich |


    Die BBC (British Broadcasting Corporation) ist die weltweit größte gebührenfinanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Sie wurde 1921 gegründet und hat ihren Hauptsitz in London.


    Programmauftrag, Struktur und Finanzierung der Anstalt sind in der Royal Charter (Königliche Satzungen)[34] verankert. Die Finanzierung erfolgt in erster Linie über Rundfunkgebühren. Kommerzielle Einnahmen helfen, die Rundfunkgebühren niedrig zu halten. Auch nach Einführung des dualen Rundfunksystems belegt die BBC immer noch den Hauptteil der Sendefrequenzen, weshalb nur relativ wenige private Rundfunk- und Fernsehprogramme lizenziert sind.


    BBC Worldwide, eine 100%ige Tochter, ist seit den 50er Jahren der wichtigste kommerzielle Zweig der BBC. Zur Geschäftstätigkeit zählt der Verkauf von Programmen in der ganzen Welt, die Publikation von Büchern, DVDs und Merchandising. Die erzielten Gewinne dienen der BBC für Investitionen in neue Programme und Dienstleistungen.


    Die Internet-Plattform bbc.co.uk zählt weltweit zu den meistfrequentierten Informationsquellen und bietet seit 2007 den Videodienst iPlayer an. Zur Verfügung gestellt werden hier Sendungen, die frühestens vor einer Stunde zur Ausstrahlung kamen. Live-Übertragungen ausgewählter Serien und ein BBC Radio Player sollen in einer späteren Phase hinzukommen.


    Mit den Rundfunkgebühren werden 8 nationale TV-Kanäle sowie regionale Programme, 10 nationale sowie 40 lokale Radiosender und eine umfangreiche Website finanziert.



    Programmangebot |


    Öffentliche Dienstleistungen, finanziert durch Rundfunkgebühren


    Fernsehprogramme:




    • BBC One, BBC Two, BBC Three, BBC Four, CBBC, CBeebies, BBC News, BBC Parliament, BBC Alba, BBC Red Button

    Radioprogramme:




    • BBC Radio 1, BBC Radio 2, BBC Radio 3, BBC Radio 4, BBC Radio 5 Live, BBC Asian Network, BBC Local Radio, BBC Radio 1Xtra, BBC Radio 4 Extra, BBC Radio 5 Live Sports Extra, BBC Radio 6 Music

    Öffentlicher Dienst, finanziert durch die britische Regierung


    • BBC World Service

    Separate kommerzielle Unternehmungen, deren Gewinne zur Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungen beitragen




    • BBC America, BBC Canada, BBC Food, BBC Lifestyle, BBC Kids (Canada), BBC Persian, BBC World News, BBC Prime, BBC Entertainment, BBC Knowledge, Animal Planet (teilweise nur Minderheitsbeteiligung), Liv, UK.TV, UKTV (Australien und Neuseeland), BBC Worldwide on YouTube

    Darüber hinaus umfasst das Angebot der BBC eine Internet-Plattform (bbc.co.uk), die weltweit zu den meistfrequentierten Informationsquellen zählt und seit 2007 einen Videodienst namens iPlayer bietet. Die Sendungen werden nach der Ausstrahlung so bald wie möglich zur Verfügung gestellt. Live-Übertragungen ausgewählter Serien und ein BBC Radio Player sollen in einer späteren Phase hinzukommen.


    Auch nach Einführung des dualen Rundfunksystems belegt die BBC immer noch den Hauptteil der Sendefrequenzen, weshalb nur relativ wenige private Rundfunk- und Fernsehprogramme lizenziert sind.



    Aktuelles |


    Finanzielle Probleme des größten öffentlich-rechtlichen Senders machten starke Restrukturierungsmaßnahmen notwendig. Im Herbst 2005 kündigte der Sender deshalb die Streichung von insgesamt 3.780 Stellen bis zum Jahr 2007 an.[35] Einsparungen sollten auch durch die Auslagerung ganzer Programmbereiche von der Londoner Fernsehzentrale nach Salford bei Manchester erreicht werden, die bis 2011 vollzogen wurde.[36]


    Auch das Privileg auf Einnahmen aus den Rundfunkgebühren, das vor allem kommerzielle Anbieter stört, ist in Großbritannien ein Thema. Seitens der britischen Regierung wird dem Sender die Finanzierung jedoch weiterhin bis 2012 garantiert.[37]


    Erst im Januar 2007 griff noch das Ministerium für Kultur und Medien im Rahmen eines Kongresses in Oxford den Vorschlag der britischen Regulierungsbehörde (Ofcom) auf, eine Gebührensplittung zwischen öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Sendern bzw. Produzenten vorzunehmen.[38]



    Vereinigte Staaten |


    Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird in den USA public broadcasting genannt. Die Struktur unterscheidet sich allerdings erheblich vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk anderer Länder und entspricht eher der des Freien Radios. Public Broadcasting wird seit 1969 auf nationaler Ebene durch die Corporation for Public Broadcasting (CPB) koordiniert und teilweise finanziert.[39] Die CPB ist ein quasi-privates, nichtkommerzielles Unternehmen, das durch ein Kongressgesetz errichtet wurde und weitgehend aus Bundesmitteln finanziert wird. Sie hat den Zweck, den öffentlich-rechtlichen oder freien Rundfunk zu fördern.



    Radio |


    Es gibt 750 lokale nichtkommerzielle Radiostationen, seit 1970 koordiniert durch National Public Radio (NPR) als network. Jede Universität hat ein Hochschulradio, die teilweise zum NPR-network gehören. Die Frequenzen 88,1 und 91,9 MHz sind landesweit für public radio reserviert. NPR produziert viele Sendungen selbst, die von den Mitgliedsstationen ausgestrahlt werden. Wichtigste Sendungen sind zwei Berufsverkehr-Formate: Morning Edition und nachmittags All Things Considered.



    Fernsehen |


    Es gibt 354 lokale nichtkommerzielle Fernsehsender, koordiniert durch den Public Broadcasting Service (PBS) als network. PBS produziert keine Sendungen selbst. Alle Sendungen werden von Dritten produziert, zum Beispiel einzelnen Mitgliedssendern. Es gibt viele Kindersendungen, wichtigstes Beispiel ist die Sesamstraße.



    Finanzierung |


    Traditionell werden 15–20 % der Mittel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk von staatlichen Stellen auf Bundesebene erbracht, vor allem durch den CPB.


    2008 kamen insgesamt 32 % der Mittel von staatlichen Stellen (14 % CPB, 3 % weitere Bundeszuschüsse und -verträge, 15 % Staats- und Kommunalregierungen), 18 % von Unternehmen und 50 % von nichtstaatlichen Stellen (darunter 26 % Mitgliedsbeiträge/Einzelspenden, 11 % Hochschulen, 8 % Stiftungen, 6 % andere).[40]



    Bedeutung |



    Geschichte |


    In Europa dominiert der öffentlich-rechtliche Rundfunk traditionell den nationalen Markt. In den USA entstanden Radio und Fernsehen aus privaten Unternehmungen heraus, wobei die Unterstützung für einzelne Programme an Unternehmen verkauft wurde, damit diese ihre Produkte und Dienstleistungen einem Massenpublikum anpreisen konnten. In vielen Fällen hatten diese Sponsoren nahezu völlige Kontrolle über den bezahlten Inhalt, so dass Programme wie Komödien, Seifenopern und Sportveranstaltungen einem größtmöglichen Publikum gefallen sollten. Daher existiert der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur in Nischen, die für Unternehmen als Werbende weniger attraktiv scheinen und daher anderswo in der Medienlandschaft nicht zu finden sind. Dazu gehören Bildungs- und Kultursendungen, Dokumentationen, öffentliche und politische Angelegenheiten.


    Als Beispiel für politischen Einfluss in den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sei die Regierung unter Richard Nixon genannt, die versuchte, die Sender zu weniger kontroversen, konservativen Sendungen unter stärkerer Betonung der Regierungsansicht zu bewegen. Dazu wurden vor allem die Mittel gekürzt, um die Sender zu einer „Selbstreform“ zu zwingen. Andere Politiker haben in der Vergangenheit gefordert, die staatliche Unterstützung ganz einzustellen.[41]



    Verbreitung |


    2003 hörten 22 Millionen Hörer pro Woche öffentlich-rechtliches Radio[41], 2009 sahen mehr als 59 Millionen Zuschauer in 27 Millionen Haushalten pro Woche öffentlich-rechtliches Fernsehen.[42]



    Stellung in der Gesellschaft |


    Einerseits genießt der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den USA großes Vertrauen: NPR-Nachrichten sind die vertrauenswürdigsten in den Vereinigten Staaten.[43]


    Andererseits leidet der öffentlich-rechtliche Rundfunk seit seinen Anfängen unter Geldnot, da er keine stabile, unabhängige Geldquelle hat. Außerdem findet er keine konstante Unterstützung in der Politik, „da er der Rechten schon immer missfiel und die Linke sich auf Distanz hielt“.[44] Die Konservativen sehen insbesondere NPR als zu liberal an.[45]


    Drittens entstehen durch die Unterstützung seitens von Unternehmen Interessenskonflikte. Da die im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erlaubte Werbung, so genanntes corporate underwriting („unternehmerische Unterstützung“) bis zu einem Drittel etwa der Programmkosten bei PBS deckt, sind Unternehmen „unausweichlicher Zensor“ des „Petroleum Broadcasting Service“.[44]



    Weitere Länder |


    Weitere Rundfunkanstalten auf der Welt werden nachfolgend aufgelistet. Nicht alle sind jedoch rein öffentlich-rechtliche Organisationen, sondern sind zum Teil auch finanziell und/oder inhaltlich von der jeweiligen Staatsregierung abhängig oder sind anders organisiert.




    • Australien:


      • Australian Broadcasting Corporation (ABC)


      • Special Broadcasting Service (SBS)




    • Belgien:

      • Radio-télévision belge de la Communauté française (RTBF)


      • Vlaamse Radio- en Televisieomroep (VRT)


      • Belgischer Rundfunk (BRF)




    • Dänemark:
      • Danmarks Radio



    • Estland

      • Eesti Rahvusringhääling (ERR)



    • Finnland:

      • Yleisradio (Yle)



    • Frankreich:

      • France Télévisions

      • Radio France




    • Griechenland:

      • Ellinikí Radiofonía Tileórasi (ERT)



    • Grönland:

      • Kalaallit Nunaata Radioa (KNR)



    • Irland:

      • Raidió Teilifís Éireann (RTÉ)



    • Island:

      • Ríkisútvarpið (RÚV)



    • Italien:

      • Radiotelevisione Italiana (RAI)



    • Japan:
      • Nippon Hōsō Kyōkai (NHK)



    • Kanada:
      • Canadian Broadcasting Corporation/Société Radio-Canada (CBC/Radio-Canada)



    • Kroatien:
      • Hrvatska Radiotelevizija



    • Namibia:

      • Namibian Broadcasting Corporation (NBC)



    • Niederlande:
      • Nederlandse Publieke Omroep



    • Neuseeland:


      • Television New Zealand (TVNZ)

      • South Pacific Television (SPT bzw. TV2)


      • Radio New Zealand/Te Reo Irirangi o Aotearoa




    • Norwegen:

      • Norsk rikskringkasting (NRK)



    • Polen:

      • Telewizja Polska

      • Polskie Radio




    • Portugal:

      • Rádio e Televisão de Portugal (RTP)



    • Republik Korea:

      • Korean Broadcasting System (KBS)



    • Schweden:

      • Sveriges Television

      • Sveriges Radio




    • Spanien:


      • Radiotelevisión Española (RTVE)

      • TV3 (Katalonien)




    • Tschechien:

      • Česká televize

      • Český rozhlas




    • Türkei:

      • Türkiye Radyo ve Televizyon Kurumu (TRT)



    • Ungarn:

      • Magyar Televízió

      • Magyar Rádió




    • USA:


      • Public Broadcasting Service (PBS)


      • National Public Radio (NPR)




    • Vereinigtes Königreich:
      • BBC




    Literatur |




    • Manfred Kops (Hrsg.): Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in gesellschaftlicher Verantwortung. Anspruch und Wirklichkeit (= Beiträge des Kölner Initiativkreises Öffentlicher Rundfunk. Bd. 1). LIT, Münster u. a. 2003, ISBN 3-8258-6927-X.

    • derFreiRaum (Hrsg.): Der Auftrag. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk. Positionen – Perspektiven – Plädoyers. Sonderzahl, Wien 2006, ISBN 3-85449-254-5.


    • Mario Martini: Auch im Internet in der ersten Reihe? Online-Aktivitäten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Spannungsfeld zwischen Funktionsauftrag und europäischen Wirtschaftsrecht. In: Deutsches Verwaltungsblatt. 2008, S. 1477–1485.


    • Olaf Zimmermann (Hrsg.): puk-Dossier „Öffentlich-rechtlicher Rundfunk“. Deutscher Kulturrat, Berlin 2008, ISBN 978-3-934868-20-5, online (PDF; 3,13 MB).


    • Aus Politik und Zeitgeschichte 9–10/2009: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk.



    Siehe auch |



    • Duales Rundfunksystem

    • Radioquote

    • Rundfunkgebühren



    Weblinks |


    Vereinigte Staaten


    • Rechtsgrundlage: Title 47 Section 396 United States Code


    Einzelnachweise |




    1. Zum Beispiel erörtert der Jurist Karl-Heinz Hille in seiner Dissertation Das Recht der Allgemeinheit und des Einzelnen im Rundfunk von 1930 die Problematik, ob der Bürger ein Grundversorgungsrecht durch den Rundfunk erwerbe, wenn er Gebühren zahle. Seinen Abschnitt über das Funkhoheitsrecht des Reiches und das Recht der Allgemeinheit überschreibt er mit „Öffentlich-rechtliches“. Die Dissertation erschien bei Julius Springer, Berlin. S. 7. Signatur Fi1788-1930 in der Staatsbibliothek Berlin.


    2. Stefan Brändle: TV streikt gegen Werbeverbot. In: Der Standard, 14. Februar 2008.


    3. ab Finanzielle Situation der Fernsehgesellschaften in der EU (PDF; 222 kB), Europäische Audiovisuelle Informationsstelle.


    4. EUR-Lex, Der Zugang zum EU-Recht: Entschließung des Rates und der im Rat Vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Januar 1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.


    5. Europa.eu: Zusammenfassung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Amtsblatt Nr. C 320 vom 15.11.2001)


    6. Gutachten Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung


    7. BVerfGE 74, 297.


    8. Digitalfernsehen.de, Der Rundfunkbeitrag: Das neue Abgabemodell der Öffentlich-Rechtlichen – Rundfunkgebühren international vom 2. Februar 2012


    9. § 16 Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung vom 1. Januar 2013


    10. § 16a ff. Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung vom 1. Januar 2013


    11. Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erstattet im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio (PDF; 540 kB)


    12. Rundfunkgebühren für alle: Das kommt auf Sie zu, in: Merkur online vom 15. Dezember 2011, abgerufen am 20. Dezember 2012


    13. Michael Hanfeld: Neuer Rundfunkbeitrag: Ungleich behandelt, in: FAZ Online vom 19. Dezember 2012.


    14. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Memento des Originals vom 15. Mai 2014 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bayern.verfassungsgerichtshof.de


    15. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz: Pressemitteilung Nr. 11/2014: Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß. (Memento des Originals vom 8. Dezember 2015 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www2.mjv.rlp.de


    16. Onlineangebote


    17. EU-Kommission: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk mit europäischem Recht vereinbar. In: FAZ.net, 24. April 2007.


    18. RTL droht ARD und ZDF bei Verlags-Kooperationen. Privatsender will Rechtsaufsicht und Brüssel anrufen. (Memento vom 28. Juli 2011 im Internet Archive) In: epd medien Nr. 20, 12. März 2008.


    19. Münchner Erklärung auf boersenblatt.net


    20. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk und die GEZ. Computerbildung.de. Archiviert vom Original am 20. Mai 2010. i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.computerbildung.de Abgerufen am 12. Juni 2010.


    21. Deutsche Welle: ARD: 60 Jahre erfolgreich in Deutschland, abgerufen 12. Juni 2010.


    22. Das ist die ARD – Zehn Rundfunkanstalten: Eine erfolgreiche Gemeinschaft. Archiviert vom Original am 2. November 2013; abgerufen am 13. Januar 2015. 


    23. Ministerpräsidenten setzen ARD und ZDF im Netz Grenzen. In: Spiegel Online, 23. Oktober 2008, abgerufen am 20. Dezember 2008.


    24. BR-Tarifverträge Festangestellte. Archiviert vom Original am 24. Februar 2014; abgerufen am 13. Januar 2015. 


    25. Rundfunk-Finanzierung: ZDF ignorierte Sparvorgaben der Gebührenprüfer. Abgerufen am 13. Januar 2015. 


    26. Empfangspotenziale der Fernsehprogramme in den Fernsehhaushalten der Bundesrepublik 2000 – 2004 (PDF; 133 kB) ard.de. Abgerufen am 12. Juni 2010.


    27. Volker Giersch: Ein nur noch seltenes Paar. (PDF) Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und Jugend – Strategien gegen den Generationenabriss. Abgerufen am 13. Januar 2015. 


    28. Umfrage zum Vertrauen in Journalisten der Macromedia Hochschule für Medien und Kommunikation


    29. Thomas Assheuer: Fernsehen. Kopfsprung ins Seichte. In: Die Zeit Nr. 3, 8. Januar 2004.


    30. Lisa Caspari: „Konservative Politiker gehen dreister vor als andere“. In: zeit.de, 25. Oktober 2012.


    31. Spiegel.de, 27. Oktober 2012: Sprecherin von Markus Söder intervenierte beim BR


    32. SRG Insider: Warum ist der Ausdruck «Staatsfernsehen» oder «öffentlich-rechtlicher Sender» falsch? (Memento des Originals vom 15. September 2015 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.srginsider.ch


    33. Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (PDF; 593 kB), mit Stand vom 1. Februar 2010, auf admin.ch.


    34. Royal Charter and Agreement (Memento vom 18. Juli 2008 im Internet Archive). In: bbc.co.uk, abgerufen am 18. Juli 2008 (im Internet Archive).


    35. BBC News, At-a-glance: BBC job cuts, 21. März 2008, abgerufen am 30. April 2008


    36. BBC News: BBC Salford move gets green light, abgerufen am 30. April 2008 (englisch).


    37. Thomas Kielinger: Die BBC muss jetzt kleinere Brötchen backen. In: Die Welt, 19. Oktober 2007.


    38. Lutz Knappmann, Peter Littger: Rundfunkgelder europaweit strittig. In: Financial Times Deutschland, 22. Januar 2008, S. 5 (online (Memento vom 20. Dezember 2012 im Internet Archive) nur für Abonnenten).


    39. About CPB. Abgerufen am 13. Januar 2015. 


    40. Public Broadcasting Revenue Fiscal Year 2008. (PDF) Abgerufen am 13. Januar 2015. 


    41. ab Public Radio in the United States: An Opinionated Report on its Economic Realities. Archiviert vom Original am 10. Mai 2007; abgerufen am 13. Januar 2015. 


    42. Mission Statement. Abgerufen am 13. Januar 2015. 


    43. Survey Says: Noncom News Most Trusted. Abgerufen am 13. Januar 2015. 


    44. ab The Deadening of Public Broadcasting. (Nicht mehr online verfügbar.) Archiviert vom Original am 15. Juli 2011; abgerufen am 13. Januar 2015. i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ajr.org 


    45. NPR Admits a Liberal Bias. Archiviert vom Original am 9. März 2012; abgerufen am 13. Januar 2015. 








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