Lehnswesen










Die Heerschildordnung des Eike von Repgow bietet eine Standesgliederung der mittelalterlichen Gesellschaft, Heidelberg, Universitätsbibliothek, Cod. Pal. Germ. 164, fol. 1r


Der Begriff Lehnswesen, auch Lehnwesen, Lehenswesen, Lehnschaft, Feudalwesen (→ Feudalismus) oder Benefizialwesen bezeichnet das politisch-ökonomische System der Beziehungen zwischen Lehnsherren und Lehnsnehmern. Es bildete die Grundlage der hochmittelalterlichen Gesellschaftsordnung der abendländischen Staaten, vor allem des Heiligen Römischen Reichs.


Auch in anderen Kulturen, insbesondere in Japan (siehe Han für die Fürstenlehen und Samurai für die Lehnsleute) entstanden Strukturen, die sich mit dem europäischen Lehnswesen vergleichen lassen.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Begriffe


  • 2 System des Lehnswesens


  • 3 Die Wurzeln des Lehnswesens


    • 3.1 Das römische Klientelwesen


    • 3.2 Entstehung der Lehnsabhängigkeit


    • 3.3 Spätere Entwicklung




  • 4 Wesentliche Grundsätze des Lehnsrechts im Heiligen Römischen Reich


    • 4.1 Begründung des Lehens


    • 4.2 Rechtsbeziehung zwischen Lehnsherren und Vasallen


    • 4.3 Auflösung eines Lehensverhältnisses




  • 5 Familien, Haus- und Ortsnamen


  • 6 Literatur


  • 7 Weblinks


  • 8 Anmerkungen





Begriffe |




Urkunde zur Belehnung des Götz von Berlichingen mit Burg Hornberg


Unter Lehen (lat. feudum, feodum, beneficium) verstand man ein weltliches Gut. Das konnte sein: ein Stück Land (mit Gebäuden), ein politisches Amt, ein Recht (zu fischen, jagen, Steuern einzutreiben) oder andere Werte von erheblicher Dauer. Der Eigentümer (Lehnsherr) gab dieses Lehen unter einer Bedingung, z. B. (gegenseitiger) Treue, in den zumeist erblichen Besitz des Berechtigten, der dadurch zum Lehnsmann wurde, unter dem Vorbehalt des Anheimfalls. Das Lehen beinhaltete ein ausgedehntes Nutzungsrecht an der fremden Sache, die zugleich zwischen dem Lehnsherren und dem Lehnsmann ein Verhältnis (wechselseitiger) Treue begründen und erhalten sollte. Das Wort beneficium bezeichnete dabei nicht nur die mit dem Lehen verbundenen Güter – diese wurden normalerweise feudum genannt –, sondern auch die damit verbundene Rechtsbeziehung. Durch das Lehen änderte sich also nicht das Eigentum, sondern der Besitz des Lehnsgutes. Eigentümer blieb der Lehnsherr. Neuer Besitzer und somit direkter Nutznießer und auch zuständig für Verwaltung und Pflege wurde der Lehnsmann. Die vom Lehnsmann geforderte Treue sollte sich z. B. in militärischer und politischer Unterstützung ausdrücken.


Der Lehnsherr (Lehnsgeber, lat. dominus feudi, senior) war meist der Landesherr bzw. der oberste Monarch. Lehensträger oder -empfänger war dessen Vasall (lat. vassus bzw. vasallus „Knecht“). Beide schworen sich einen Lehnseid. Die dem Vasallen zustehende Berechtigung näherte sich dem tatsächlichen Eigentum so sehr an, dass man diese als nutzbares Eigentum (dominium utile) und das Recht des eigentlichen Eigentümers als Obereigentum (dominium directum) bezeichnete.


Sprachlich hängt der Ausdruck Lehen mit leihen zusammen, bedeutet also so viel wie „geliehenes Gut“ (vgl. heute „Darlehen“), während das Wort feudum nach Ansicht einiger Etymologen von lateinisch fides („Treue“), richtiger aber wohl von althochdeutsch feo („Vieh“ bzw. allgemeiner „Gut“) abzuleiten ist.


Den Gegensatz zum Lehen bildete das freie Eigentum, Allod oder Allodium, welches ungefähr dem heutigen Eigentum am Grundbesitz entsprach. Ein Institut des Übergangs vom Lehnsstaat zum freien bürgerlichen Eigentum heutiger Prägung war das allodifizierte Lehen, ein Lehen, bei dem das Obereigentum des Lehnsherrn – meist gegen Zahlung von Entschädigungen, Allodifikationsrenten – wegfiel, das aber für den Vasall als Lehen mit festgelegter agnatischer Erbfolge – einem Familienfideikommiss ähnelnd – bestehen blieb.


Je nach regionaler Tradition und Lehnsherrschaft (weltlich bzw. kirchlich/klösterlich) bildeten sich zahlreiche unterschiedliche Lehensformen heraus. Die bekanntesten Begriffe sind:





  • Afterlehen: Bezeichnung für ein empfangenes Lehen, das der Empfänger ganz oder teilweise an einen anderen nachgeordneten Lehensnehmer, den Afterlehner, vergeben hat


  • Altarlehen: Eine frühe Form der mittelalterliche Stiftung mit dem Zweck, die jährlichen Einkünfte aus dem Eigentum einem bestimmten Geistlichen zuzuweisen


  • Beutellehen: ursprüngliches Ritterlehen, das später an Bauern verliehen wurde


  • Burglehn: ein Lehen als Entlohnung für den Dienst als Burgmann


  • Erblehen: Die Erben des Lehensnehmers treten automatisch in dessen Rechte und Pflichten ein; Lehen werden erstmals erblich durch Verleihung eines Erbrechtsbriefes des Lehensherrn


  • Fahn- oder Fahnenlehen: ein Lehen an einen weltlichen Fürsten, bei dem Fahnen das Lehen und die Pflicht zum Heerbann symbolisieren


  • Fall- oder Schupflehen: Das Lehen erlischt mit dem Tod des Lehensnehmers, die Erben werden bildlich gesehen aus dem Vertrag geschupft (oberdeutsch/alemannisch für „schubsen“, „stoßen“)


  • Freistift: Das Lehen kann in Jahresfrist aufgekündigt werden

  • Handlehen: auf befristete Zeit oder Lebenszeit des Lehensnehmers vergebenes Lehen (ursprünglich ein Lehen, bei welchem an die Stelle des förmlichen Lehnseides der Handschlag des Vasallen trat)

  • Kloster- oder Stiftslehen: Lehnsherr war ein Kloster


  • Kunkel- oder Weiberlehen (feudum femininum): Lehensnehmer ist eine Frau


  • Mann- oder Mannslehen: Lehensnehmer ist ausschließlich der Mann


  • Ligisches Lehnswesen: Unterbindung der Mehrfachvasallität durch eine stärkere Bindung des Lehnsmannes an den Lehnsherrn

  • Samtlehen: ein mehreren Personen infolge einer Mitbelehnung gleichzeitig an ebendemselben Gegenstand zustehendes Lehen

  • Schildlehen: vergleichbar mit Fahnenlehen, der Lehensnehmer ist jedoch im Rang eines Grafen oder darunter


  • Zepterlehen: Lehen an einen geistlichen Fürsten



System des Lehnswesens |





Heerschildordnung in der Oldenburger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels


Der König gibt Land oder Ämter an Kronvasallen, diese geben sie weiter an Untervasallen und diese zur Bearbeitung an unfreie Bauern. Zwischen Bauern und Untervasallen gab es keine lehnsrechtliche Beziehung.


Im Laufe des Mittelalters entwickelte sich in Deutschland eine andere Struktur, die so genannte Heerschildordnung, die sich im 13. Jahrhundert nach dem Rechtsbuch des Sachsenspiegels folgendermaßen gliederte:



  • König

  • Geistliche Fürsten

  • Weltliche Fürsten

  • Grafen und Freiherren


  • Ministerialen (hier: Oberschicht der unfreien Dienstmannen)

  • Männer der Ministerialen

  • Ritterbürtige Mannen (Mittel- und Unterschicht der unfreien Dienstmannen, sie konnten nur Lehen annehmen, keines vergeben)


Lehensfähig waren anfangs nur Freie, die waffenfähig und im Vollbesitz ihrer Ehre waren. Sie bildeten bis ins 13. Jahrhundert hinein allein den Adel als gesellschaftliche Oberschicht, der unter sich vielfältig sozial wie ökonomisch abgestuft war (Fürsten, Grafen, sog. Edelfreie). Später, seit dem 12., besonders aber seit dem 13. Jahrhundert konnten auch unfreie, kleinere Ministerialen Lehen (sog. Inwärtseigen) tragen, die dann zahlreich den sogenannten Ritterstand bildeten. Diese neueren Lehen sind nicht mit dem älteren Dienstgut der Ministerialen zu verwechseln, das nach einem anderen Recht zur Verfügung gestellt wurde. Der Lehnsdienst bestand vorwiegend aus Heerfahrt (Kriegsdienst) und Hoffahrt (die Anwesenheit der Vasallen am Hof, um mit Rat zur Seite zu stehen). Aus der Hoffahrt entwickelten sich später die Land- und Reichstage. Das Lehnsgut wurde dem Vasallen nur zur Nutzung überlassen, später wurde der Vasall auch Untereigentümer, der Lehnsherr hatte aber stets noch die Rechte an diesem Amt inne. Schließlich entwickelte sich später die Vererbbarkeit des Lehnsgutes, Eigentümer blieb aber trotzdem weiter der Lehnsherr.



Die Wurzeln des Lehnswesens |


Das Lehnswesen entwickelte sich wohl nach dem Vorbild des römischen Klientelwesens und aus dem germanischen Gefolgschaftswesen. Dafür musste der Lehnsempfänger dem Lehnsherrn persönliche Dienste leisten. Dazu gehörten z. B. das Halten des Steigbügels, die Begleitung bei festlichen Anlässen und der Dienst als Mundschenk bei der Festtafel. Beide verpflichteten sich zu gegenseitiger Treue: Der Lehnsherr zu „Schutz und Schirm“, der Lehnsempfänger zu „Rat und Hilfe“. Weiterhin waren Lehnsherr und Vasall einander zu gegenseitiger Achtung verpflichtet, d. h. auch der Lehnsherr durfte seinen Lehnsempfänger nicht schlagen, demütigen oder sich an seiner Frau oder Tochter vergreifen. Die Entwicklung des Lehnswesens ist jedoch in der neueren Forschung umstritten; ob es bereits im beginnenden Frühmittelalter entwickelt war, ist keineswegs sicher.[1]


Ein wichtiges Element der Entwicklung dieser naturwirtschaftlich fundierten Herrschaftsform war der Aufbau von Reiterheeren mit teilweise (bei den Sassaniden und Römern) bzw. vollständig dezentralisierter (bei den ostgermanischen Stämmen, zuletzt bei den Franken) Waffen- und Futterbeschaffung (Verreiterung).[2]


Oberster Lehnsherr war der jeweilige oberste Landesherr, König oder Herzog, der Lehen an seine Fürsten vergab. Diese konnten wiederum Lehen an andere Adelige vergeben, die sich von ihnen belehnen lassen wollten und oft in der Adelshierarchie unter dem Lehnsgeber standen.


Das Lehnswesen beruhte im Wesentlichen auf zwei Komponenten, dem persönlichen und dem dinglichen Element:



Persönliches Element

Lehnsherr und Vasall verpflichteten sich zu gegenseitiger Treue. Sichtbarer Ausdruck der Ergebenheitshandlung war das Einlegen der Hände in die des Herrn (Handgang – vergleichbar mit dem heutigen Handschlag, allerdings bringt der Handgang ein hierarchisches Verhältnis zum Ausdruck).

Dingliches Element

Auf der Basis dieses Treuegelöbnisses stellte der Lehnsherr dem Vasallen Land zur Verfügung. Der Vasall leistete dafür unterschiedliche Dienste und war zu Abgaben verpflichtet.



Das römische Klientelwesen |


In der Spätantike entwickelten sich aus dem römischen Patronat (Klientelverhältnis) und aus den Gentilbeziehungen der Völkerwanderungs­zeit (germanische Reiche auf römischem Boden) die Beziehung zwischen herrschenden Personen und Untergebenen auf einem herrschenden Konsens, der allgemein üblich und anerkannt war.


In der römischen Kultur war es üblich, dass ein Patron (ein reicher, römischer Bürger) automatisch seine freigelassenen Sklaven weiterhin in einem Abhängigkeitsverhältnis behielt (Klientelverhältnis). Dieses besagte, dass die Klientel ihren Patron, wenn dieser es wünschte, im Kriegsfall zu begleiten und zu beschützen hatte, an Gerichtstagen diesen als lautstarke Partei zu begleiten, sowie, wenn dieser im öffentlichen Leben stand, ihm als Assistenten zu dienen und ihn zu Repräsentationszwecken in die Öffentlichkeit zu begleiten hatte.


Hiergegen hatte der Patron seinen Klienten rechtliche und tatsächliche Unterstützung in allen Lebensbeziehungen zu gewährleisten. Auch ein römischer Bürger, Nichtrömer und sogar ganze Völker im römischen Reich konnten sich in ein Klientelverhältnis begeben.


In der Spätantike im ausgehenden römischen Reich verlagerte sich dieses Verhältnis zusehends auf den ländlichen Raum, weil die römische Nomenklatura ihre riesigen Latifundien als ihr Rückzugsgebiet und gleichzeitig als wirtschaftlich wichtigstes Standbein ansah, auf dem sie sogar vereinzelt eigene Gerichtsbarkeit und befestigte Gefängnisse unterhielt. Die Klientel wurden zu dieser Zeit meistens mit der Vergabe von Grund und Boden an den Patron gebunden. Allerdings darf dies nicht mit dem späteren mittelalterlichen Gefolgschaftswesen gleichgesetzt werden, da der römische Staat (zumindest im Osten) funktionsfähig blieb.



Entstehung der Lehnsabhängigkeit |





Holzschnitt aus Ulrich Tenglers „Laienspiegel“, „Deutsche Kultur des Mittelalters“, Augsburg 1512, Abnahme des Lehnseides


Im Lehen kamen verschiedene Rechtsinstitute zusammen, die bisher unabhängig voneinander bestanden. Diese Institutionen waren:



  • Die antrustiones – das war das engere Gefolge des Königs, sie zeichneten sich dadurch aus, dass für sie ein Vielfaches des üblichen Wergeldes gezahlt werden musste.

  • Die vassi – Freie, die nicht mehr selbst für sich sorgen konnten, konnten sich in die Hand eines Mächtigeren kommendieren, erhielten dafür Schutz und Unterhalt und waren im Gegenzug zu Treue und Dienst verpflichtet. Ihren Status als Freie verloren sie durch die Kommendation nicht, das Königsgericht war weiter für sie zuständig. Die Kommendation geschah durch den sogenannten Handgang, das heißt, der künftige vassus legte seine gefalteten Hände in die seines Herrn, die dieser umschloss. Diese Geste macht das Verhältnis der beiden sehr deutlich.

  • Das beneficium (ursprünglich ‚Wohltat‘) – schon im frühen Mittelalter wurde Land verpachtet, es kam aber auch vor, dass man Land ohne Gegenleistung verlieh, etwa unter Zwang oder um jemandem einen Gefallen zu tun. Man blieb dann zwar Eigentümer des Landes, war aber nicht mehr sein Nutznießer.


Erst aus der Verbindung dieser Institutionen und insbesondere als sich immer mehr Herren mit hoher sozialer Stellung kommendierten, entstand das Lehnswesen. Dabei blieb der Handgang, der zusammen mit dem Lehnseid später als Huldigung oder Lehnnahme bezeichnet wurde, bis ins 12. Jahrhundert der entscheidende rechtliche Akt. Erst mit der Verbreitung des Urkundenwesens wurde der Handgang vom Lehnseid, der sich viel besser schriftlich fixieren lässt, abgelöst.


Kommendationen kamen weiterhin in allen Schichten vor. In niederen Schichten entstand daraus die Grundherrschaft, in hohen Schichten das Lehnswesen.


Die Vergabe von Lehen ersetzte oft auch den Arbeitslohn. Das war nötig, weil das Geldwesen im frühen Mittelalter für regelmäßige Zahlungen zu unterentwickelt war.



Spätere Entwicklung |


Da die Dienste des Lehnsmannes insbesondere Kriegsdienste umfassten, wurde das Lehnswesen in der fränkischen Monarchie jahrhundertelang die Grundlage der Heerverfassung und der sozialen Organisation im späteren Heiligen Römischen Reich (Personenverbandsstaat). Dabei nahm nicht nur der König Vasallen auf, sondern dieses Verfahren wurde bald von weltlichen und geistlichen Großen nachgeahmt. Nach und nach bildete sich dann der Grundsatz der Erblichkeit der Lehen und der Zulässigkeit des Weitervergebens in Afterlehen aus. Letztere wurden 1037 von Konrad II. mit der Constitutio de feudis ebenfalls für erblich erklärt. So kam es, dass im 12. Jahrhundert bereits alle Herzogtümer und Grafschaften als Lehen vergeben waren.


Diese Stärkung der Landesherren sorgte für einen Einfluss, der nicht mehr rückgängig zu machen war, so dass die Bedeutung der verschiedenen Fürstentümer sich im Gegensatz zu Frankreich und England nicht mindern ließ.


In England wurde schon durch die Revolution von 1649 und dann durch eine ausdrückliche Verordnung Karls II. von 1660 der Lehnsverband beseitigt, ebenso in Frankreich durch die Beschlüsse der Nationalversammlung vom 4. und 5. August 1789.


In Deutschland war die Auflösung des Lehnsverbandes ein langer Prozess; in gesetzlicher Form erfolgte er unter anderem in der Rheinbundakte, im Reichsdeputationshauptschluss und in der Paulskirchenverfassung von 1849.


Eines der letzten Lehen wurde 1835 vergeben, als sich der gesundheitlich angeschlagene Graf Friedrich Wilhelm von Schlitz, genannt von Görtz, mit den Brunnen von Salzschlirf belehnen ließ und diese im Anschluss wieder auszuheben begann.


Die noch im 20. Jahrhundert bestehenden Lehen wurden 1947 per Kontrollratsgesetz aufgehoben. In Schottland hingegen wurden die Rechte und Pflichten von Lehnsherren und Lehnsnehmern (einschließlich jährlicher Zahlungen) erst mit dem Abolition of Feudal Tenure Act im Jahr 2000 abgeschafft.



Wesentliche Grundsätze des Lehnsrechts im Heiligen Römischen Reich |


Im Allgemeinen wurde der Lehnsmann als Gegenleistung für seine Dienste mit Land oder Freihäusern ausgestattet. Es kam auch vor, dass er am Hof des Herrn Dienste versah und dort verpflegt wurde. Meist erhielten diese sogenannten servi non cassati aber ein Lehen, sobald eines frei wurde.


Aber auch Ämter und Hoheitsrechte über ein bestimmtes Territorium (feuda regalia) konnten als Lehen vergeben werden. Auf diese Weise kam das Haus Thurn und Taxis an sein Postlehen.


Dazu kommen dann zahlreiche Lehen an kirchlichen Rechten, Kirchenlehen (Stiftslehen, feuda ecclesiastica) und Beleihungen mit den mit einem Altar verbundenen Stiftungen (feudum altaragli).


Auch Barzahlungen aus dem Kronschatz oder Gewinne aus bestimmten Zöllen konnten als Lehen vergeben werden.



Begründung des Lehens |


Die Begründung eines Lehens geschah in der Regel durch eine Investitur (constitutio feudi, infeudatio). In fränkischer Zeit geschah das durch den sogenannten Handgang, im Mittelpunkt: Der Lehnsmann legte seine gefalteten Hände in die Hände des Lehnsherrn, die dieser umschloss. Damit begab er sich symbolisch in den Schutz seines neuen Herrn. Seit Ende des 9. Jahrhunderts wird dieser Akt durch einen Lehnseid ergänzt, der meist auf eine Reliquie geleistet wurde. Der Eid sollte nicht nur die Bindung der Partner herstellen, sondern betonen, dass der Lehnsmann seinen Status als Freier nicht verlor, denn nur Freie konnten sich durch Eid binden.


Im 11. Jahrhundert gehörten zur Investitur die Huldigung (auch Lehnnahme oder homagium, heute Hommage) aus dem Handgang und einer Willenserklärung des Lehnsmanns. Eine Willenserklärung des Herrn konnte ebenfalls erfolgen, unterblieb aber oft. Anschließend folgte der Lehnseid und manchmal ein Kuss. Weil im Mittelalter zu einem Rechtsakt auch ein sichtbares Zeichen gehörte, wurde symbolisch ein Gegenstand übergeben, dies konnte ein Stab oder eine Fahne sein (sog. „Fahnenlehn“, bei weltlichen Fürsten), die geistlichen Reichsfürsten wurden vom König durch die Übergabe eines Zepters belehnt ("Zepterlehen"). Mit zunehmender Schriftlichkeit wurde über die Beleihung auch eine Urkunde ausgestellt, die mit der Zeit immer detaillierter die Güter auflistete, die der Lehnsmann erhielt.




Lehnsbrief der Adelsfamilie von Berwinkel aus dem Jahre 1302


Das über die Investitur von der zuständigen Behörde (Lehnsgericht, Lehnshof, Lehnskurie) aufzunehmende Protokoll heißt Lehnsprotokoll. Der Vasall kann die Ausstellung eines Lehnsbriefs verlangen das heißt einer Urkunde worin die Investitur samt ihren Bedingungen bezeugt wird. Die Urkunde durch welche dem Vasallen die stattgehabte Beleihung vorläufig bescheinigt wird heißt Lehns- oder Rekognitionsschein und diejenige durch welche der Vasall dem Lehnsherrn die Beleihung und die Lehnspflicht bescheinigt Lehnsrevers (Gegenbrief). Ein Lehnsinventar das heißt eine Beschreibung des Lehnsguts mit seinen Pertinenzen unterschrieben von dem Lehnsherrn resp. von dem Vasallen (Lehnsdinumerament) kann jeder von beiden von dem anderen verlangen. Lehnskontrakt (contractus feudalis) heißt der Vertrag durch welchen eine Beleihung vereinbart und vorbereitet wird.


Im Spätmittelalter wurde für die Belehnung eine Gebühr verlangt, die man häufig auf den Jahresertrag des Lehnsgutes festsetzte.


Das Lehnsgut (Benefizium), das der Lehnsmann erhielt, konnte Eigenbesitz des Lehnsherrn sein oder das Lehen eines anderen Herrn. Manchmal verkaufte oder schenkte auch der Lehnsmann seinen Besitz dem Herrn (Lehnsauftragung) und empfing es dann als Lehen zurück (oblatio feudi). Meist geschah dies in der Hoffnung, der Lehnsherr könnte das Land besser bei einem Streit im Felde oder vor Gericht verteidigen. Dieser kaufte oder nahm das Geschenk an, weil er damit die Absicht oder Hoffnung verband, z. B. bisher unverbundene Lehnsgüter zu verbinden und dadurch seinen Einflussbereich z. B. auf die Gerichtsbarkeit oder die Besetzung von Pfarrstellen zu mehren.



Rechtsbeziehung zwischen Lehnsherren und Vasallen |


Seit dem 11. Jahrhundert wurden die Pflichten des Vasallen meist mit auxilium et consilium (Hilfe und Rat) beschrieben. Dabei bezieht sich Hilfe meist auf den Kriegsdienst, den der Vasall zu leisten hatte. Diese konnte unbeschränkt sein, d. h. der Vasall musste den Herrn in jedem Krieg unterstützen, oder er wurde zeitlich, räumlich und nach der Menge der ausgehobenen Soldaten beschränkt. Mit dem Aufkommen der Söldnerheere wurde das Aufgebot der Vasallen weniger wichtig und ihr Dienst wurde immer häufiger in Dienste bei Hof und in der Verwaltung umgewandelt. Consilium bedeutete vor allem die Pflicht, zu Hoftagen zu erscheinen. Vasallen, deren Lehnsherr nicht der König war, nahmen an den Ratsversammlungen des Lehnsherren teil. Außerdem mussten sie im Namen des Lehnsherren über dessen Untertanen Recht sprechen.


Auch zu Geldzahlungen konnte der Vasall verpflichtet sein; insbesondere in England wurden die Kriegsleistungen in Geldleistungen verwandelt („adäriert“) und der englische König verwandte das Geld zur Finanzierung von Söldnern. Geldleistungen wurden auch in anderen Fällen verlangt, etwa um ein Lösegeld für den kriegsgefangenen Herrn zu zahlen, beim Ritterschlag des ältesten Sohnes, für die Mitgift der ältesten Tochter und für die Fahrt ins Heilige Land.


Der Lehnsherr konnte ferner von dem Vasallen bei Verlust des Lehens die Lehnserneuerung (renovatio investiturae) fordern und zwar sowohl bei Veränderungen in der Person des Lehnsherrn (Veränderungen in der herrschenden Hand, Herrenfall, Hauptfall, Thronfall) als auch bei Veränderungen in der Person des Vasallen (Veränderung in der dienenden Hand, Lehnsfall, Vasallenfall (Mannfall), Nebenfall). Letzterer musste binnen Jahr und Tag (1 Jahr 6 Wochen 3 Tage) ein schriftliches Gesuch (Lehnsmutung) einreichen und um Erneuerung der Investitur bitten; doch konnte diese Frist auf Nachsuchen durch Verfügung des Lehnsherrn (Lehnsindult) verlängert werden.


Partikularrechtlich war der Vasall dabei, abgesehen von den Gebühren für die Wiederbelebung (Schreibschilling, Lehnstaxe), zuweilen auch zur Zahlung einer besonderen Abgabe (Laudemium, Weinkauf, Lehnsgeld, Lehnsware, Handlohn) verpflichtet. Endlich konnte der Lehnsherr bei einer Felonie des Vasallen das Lehen durch die so genannte Privationsklage einziehen, Verschlechterungen des Gutes nötigenfalls durch gerichtliche Maßregeln verhüten und dritten unberechtigten Besitzern gegenüber das Eigentumsrecht jederzeit geltend machen.


Die Pflichten des Herrn waren dagegen weniger genau umschrieben, sie waren mit der Übergabe des Lehens weitgehend abgeleistet. Der Vasall hatte dem Lehnsherrn gegenüber ebenfalls den Anspruch auf Treue (Lehnsprotektion), und ein Bruch derselben zog für den Lehnsherrn den Verlust seines Obereigentums nach sich. Am Lehnsobjekt hatte der Vasall das nutzbare Eigentum. Der Herr musste seinen Vasallen darüber hinaus auch vor Gericht vertreten.



Auflösung eines Lehensverhältnisses |


Ursprünglich war eine Lehnsbindung ein lebenslanges Treueverhältnis, das nur der Tod beenden konnte. Es war auch unvorstellbar, dass man mehreren Herren Lehnsdienst leistete. Tatsächlich entstand jedoch im späten 11./frühen 12. Jahrhundert die Mehrfachvasallität, die die Treuepflicht des Lehnsmanns erheblich lockerte. Zudem konnte Lehnsgut nach und nach zu Eigengut erworben werden (Allodialisierung). Auch die damit einhergehende Möglichkeit, ein Lehen zu vererben, minderte die Eingriffsmöglichkeiten des Lehnsherrn und lockerte die persönliche Treuepflicht des Lehnsmanns. Verstieß der Lehnsherr gegen seine Schutz- und Fürsorgepflichten, konnte ihm der Lehnsnehmer unter bestimmten Umständen die Treue aufkündigen (diffidatio). Mit der Zeit nahm die Bedeutung des Lehnsgutes immer mehr zu, während die Treuepflicht immer mehr in den Hintergrund trat, und am Ende war ein Lehen einfach ein Landgut, für das der Erbe eine bestimmte Zeremonie durchführen musste.




Der 1710 erbaute Lehenhof in Seegräben, Schweiz



Familien, Haus- und Ortsnamen |


Ein Nachhall des einstigen Lehnswesens findet sich in Familiennamen wie Lehner, Lechner, Lehmann, Lehle und Lenherr sowie in einer Vielzahl von Haus- und auch Ortsnamen, die noch heute den Begriff „Lehen“ im Namen führen (siehe hierzu auch eine Auflistung in Lehen (Begriffsklärung)).



Literatur |




  • Marc Bloch: Die Feudalgesellschaft. Durchgesehene Neuausgabe, Klett-Cotta, Stuttgart 1999, ISBN 3-608-91234-7.


  • Jürgen Dendorfer/ Roman Deutinger (Hrsg.): Das Lehnswesen im Hochmittelalter. Forschungskonstrukte – Quellenbefunde – Deutungsrelevanz. Thorbecke, Ostfildern 2010, ISBN 978-3-7995-4286-9 (Darstellung, die eine aktuelle Bilanz zum 11. und 12. Jahrhundert bietet; vgl. Rezension und Sammelbesprechung zum Lehnswesen).


  • François Louis Ganshof: Was ist das Lehnswesen? 7. Auflage, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1989. ISBN 3-534-00927-4 (klassische aber überholte Überblicksdarstellung zum Modell des Lehnswesens).


  • Steffen Patzold: Das Lehnswesen (= Beck'sche Reihe 2745 C. H. Beck Wissen). C. H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63235-8. (Darstellung, die sich auf dem aktuellen Forschungsstand bewegt und die Sichtweise des 19. Jahrhunderts der jüngeren Kritik gegenüberstellt.) (Rezension Francia-Recensio 2013/1)


  • Susan Reynolds: Fiefs and Vasalls. The Medieval Evidence Reinterpreted. Oxford University Press, Oxford 1994, ISBN 0-19-820458-2 (Darstellung, die grundlegend wurde hinsichtlich der Kritik an dem Modell des Lehnswesens und seiner Reichweite).


  • Karl-Heinz Spieß: Stichwort „Lehn(s)recht, Lehnswesen.“ In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Bd. 2 Berlin 1978. Sp. 1725–1741.

  • Karl-Heinz Spieß: Das Lehnswesen in Deutschland im hohen und späten Mittelalter. 2. verbesserte und erweiterte Auflage, Steiner, Stuttgart 2009, ISBN 978-3-515-09180-0.

  • Karl-Heinz Spieß (Hrsg.): Ausbildung und Verbreitung des Lehnswesens im Reich und in Italien im 12. und 13. Jahrhundert. Thorbecke, Ostfildern 2013, ISBN 978-379-95687-6-0 (Digitalisat).



Weblinks |



 Wiktionary: Lehen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


 Wiktionary: Lehnsherr – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


  • Thomas Brückner: Lehnsauftragung. Inaugural-Dissertation, Juristische Fakultät der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg, 2002.

  • Maik Hager: Das Lehnswesen. Begriffsdefinition und historischer Überblick, bei geschichte-erforschen.de – Online-Magazin für Geschichte in Wissenschaft und Unterricht, Berlin 2010.



Anmerkungen |




  1. Überblick bei Steffen Patzold: Das Lehnswesen. München 2012.


  2. Michael Mitterauer: Warum Europa? Mittelalterliche Grundlagen eines Sonderwegs. München 2004, S. 113 ff.









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