Großherzogtum Hessen
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Das Großherzogtum Hessen, auch Großherzogtum Hessen-Darmstadt genannt, bestand von 1806 bis 1919. Es ging 1806 aus dem Reichsfürstentum der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt hervor. Die regierenden Fürsten entstammten dem Haus Hessen und führten nach der Erweiterung ihres Herrschaftsgebietes um die linksrheinischen Gebiete in Anlehnung an die ehemalige Pfalzgrafschaft bei Rhein den Titel Großherzog von Hessen und bei Rhein. Haupt- und Residenzstadt war Darmstadt; andere wichtige Städte waren Mainz, Offenbach, Worms und Gießen.
Das Großherzogtum war von 1815 bis 1866 ein Mitgliedstaat des Deutschen Bundes. Mit seinen nördlich des Mains gelegenen Gebieten gehörte es von 1867 bis 1870 dem Norddeutschen Bund an und war von 1871 bis 1919 ein Gliedstaat des Deutschen Kaiserreichs. Bei Entstehung der Weimarer Republik wurde es in den Volksstaat Hessen umgewandelt, einen Vorläufer des heutigen Landes Hessen.
Inhaltsverzeichnis
1 Geographie
2 Geschichte
3 Verfassung
3.1 Der Großherzog
3.2 Gesamtministerium
3.3 Die Landstände
3.3.1 Erste Kammer
3.3.2 Zweite Kammer
3.4 Judikative
3.5 Standesherrliche Rechte
3.6 Jüdische Gemeinden
4 Staatssymbole
4.1 Wappen
4.2 Fürstenhymne
5 Verwaltungsgliederung
6 Wirtschaft
6.1 Währung und Zoll
6.2 Eisenbahn
6.3 Unternehmen
6.4 Apothekenwesen
7 Kultur
7.1 Architektur
7.2 Denkmalschutz
7.3 Jugendstil
7.4 Literatur und Sprache
7.5 Hessisches Landesmuseum
8 Literatur
9 Weblinks
10 Einzelnachweise
Geographie |
Der rechtsrheinische Teil des Großherzogtums erstreckte sich vom Süden und der Mitte des heutigen Landes Hessen bis fast nach Frankenberg in Nordhessen, der linksrheinische im heutigen Land Rheinland-Pfalz. Neben den großen Ebenen von Rhein (Hessisches Ried), Main und Wetterau gehörten auch Mittelgebirge wie der Vogelsberg, das sogenannte Hessische Hinterland und der Odenwald zum Staatsgebiet.
Das Staatsgebiet grenzte
- im Westen an die preußische Rheinprovinz, an das Herzogtum Nassau, ab 1866 zum Königreich Preußen und die Provinz Westfalen,
- im Norden und Nordosten an das Kurfürstentum Hessen, ab 1866 zum Königreich Preußen,
- mit Exklaven im Norden: Kreis Vöhl gelegen zwischen dem Kurfürstentum Hessen und dem Fürstentum Waldeck und
Eimelrod und Höringhausen, umschlossen vom Fürstentum Waldeck- im Osten an das Königreich Bayern,
- an die kurhessische Exklave Amt Dorheim, die 1866 an das Großherzogtum angegliedert wurde.
- im Süden an Baden,
- mit der Exklave Wimpfen an Württemberg und Baden,
- mit einer Exklave, die aus der Hälfte des Dorfes Helmhof bestand, an Baden,
- sowie die ebenfalls zum Königreich Bayern gehörende Pfalz (Bayern).
- Zwischen den mittleren und südlichen Gebietsteilen lagen die Freie Stadt Frankfurt und das Kurfürstentum Hessen, beide ab 1866 zum Königreich Preußen.
- Das nördliche (Landkreis Biedenkopf, genannt Hessisches Hinterland) und mittlere Gebiet (das Hessen-darmstädtische Oberhessen) waren nur durch einen ca. 500 m breiten hessischen Gebietskorridor bei Heuchelheim mit dem Raum Gießen verbunden, umgeben von dem Kreis Wetzlar, einer Exklave der preußischen Rheinprovinz.
Hessen-Homburg fiel 1866 als Erbe an das Großherzogtum Hessen-Darmstadt, musste aber noch im gleichen Jahr an Preußen abgetreten werden. Ebenso wurden der Kreis Biedenkopf, das Hessische Hinterland, Kurhessen, Nassau und Frankfurt 1866 von Preußen annektiert. All diese Gebiete bildeten ab 1868 die neue preußische Provinz Hessen-Nassau.
Geschichte |
Am 14. August 1806 wurde die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, gegen Stellung hoher Militärkontingente an Frankreich und den Beitritt zum Rheinbund, von Napoleon zum Großherzogtum erhoben. Widrigenfalls drohte Napoleon mit Invasion. Gleichzeitig trat das Land aus dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation aus.
Durch Artikel 47 der Wiener Kongressakte erhielt das Großherzogtum Hessen 1815/16 weitere Gebiete zugewiesen, unter anderem Worms, Alzey, Bingen und Mainz, ein Gebiet, das als Rheinhessen bezeichnet wurde. 1815 trat das Großherzogtum dem Deutschen Bund bei. Durch das Traktat von Frankfurt vom 30. Juni 1816 trat Großherzog Ludwig das schon vor dem Reichsdeputationshauptschluss am 6. September 1802 besetzte Herzogtum Westfalen an den König von Preußen ab.
Infolge der Märzrevolution 1848 wurde der rheinhessische Liberale Heinrich von Gagern Ministerpräsident des Großherzogtums. Er vertrat die rheinhessischen Gebiete auch in der Frankfurter Nationalversammlung, deren Präsident er zeitweise war.
Nach der Niederlage im Deutschen Krieg von 1866 musste Hessen-Darmstadt im Friedensvertrag vom 3. September 1866 die Landgrafschaft Hessen-Homburg, die erst zu Beginn des Jahres nach Erlöschen der dortigen Seitenlinie an das Großherzogtum gefallen war, an Preußen abtreten, ebenso das Hessische Hinterland (dazu zählten der Landkreis Biedenkopf, der Landkreis Vöhl einschließlich der Exklaven Eimelrod und Höringhausen) sowie Teile des Landkreises Gießen. Im Gegenzug erhielt das Großherzogtum aber bisher kurhessische Gebiete: das Gericht Katzenberg, das Amt Dorheim um Bad Nauheim, die Orte Treis an der Lumda, Massenheim, Harheim, und das einzige südmainisch gelegene Dorf des untergegangenen Kurstaats, Rumpenheim. Weiter erhielt es das nassauische Amt Reichelsheim.[1]
Sämtliche nördlich des Mains gelegenen Landesteile[2], also die Provinz Oberhessen sowie die damals zum Kreis Mainz gehörenden Orte Mainz-Kastel und Mainz-Kostheim (also das heutige „AKK-Gebiet“)[3], wurden 1866 Mitglied des Norddeutschen Bundes. Mit der Reichsgründung 1871 wurde das Großherzogtum Bundesstaat des Deutschen Reichs.
Nach Erstem Weltkrieg und Novemberrevolution wurde der amtierende Großherzog Ernst Ludwig am 9. November 1918 vom Darmstädter Arbeiter- und Soldatenrat abgesetzt.[4] Ernst Ludwig sowie König Ludwig III. von Bayern (siehe Anifer Erklärung) und Fürst Friedrich von Waldeck-Pyrmont dankten im Unterschied zu den übrigen deutschen Monarchen jedoch nie ab. Das bisherige Großherzogtum wurde zum republikanisch verfassten Volksstaat Hessen.
Verfassung |
Mit der am 17. Dezember 1820 eingeführten Verfassung des Großherzogtums Hessen beendete Großherzog Ludwig I. den Absolutismus in seinem Staat zugunsten einer konstitutionellen Monarchie. Die Position des Großherzogs blieb aber stark.
Der Großherzog |
Der Großherzog war das Staatsoberhaupt, das „alle Rechte der Staatsgewalt“ innehatte,[5] und seine Person war „heilig und unverletzlich“.[6] Er leitete die Exekutive.
Großherzog | von | bis | Das Residenzschloss der Großherzöge in Darmstadt |
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Ludwig I. (seit 1790 Landgraf Ludwig X.) | 14. August 1806 | 6. April 1830 | |
Ludwig II. | 6. April 1830 | 16. Juni 1848 | |
Ludwig III. | 16. Juni 1848 | 13. Juni 1877 | |
Ludwig IV. | 13. Juni 1877 | 13. März 1892 | |
Ernst Ludwig | 13. März 1892 | November 1918 |
Gesamtministerium |
Chef der Regierung war zunächst der Großherzog selbst. Die offizielle Amtsbezeichnung des Ministerpräsidenten in der konstitutionellen Monarchie wechselte mehrfach; die Inhaber des Amtes waren:
von | bis | Ministerpräsident |
---|---|---|
1821 | 1829 | Karl von Grolman |
1829 | 1848 | Karl du Thil |
1848 | 1848 | Heinrich von Gagern |
1848 | 1848 | Carl Wilhelm Zimmermann |
1848 | 1850 | Heinrich Carl Jaup |
1852 | 1871 | Reinhard von Dalwigk |
1871 | 1872 | Friedrich von Lindelof |
1872 | 1876 | Karl von Hofmann |
1876 | 1879 | Philipp Gustav August Julius Rinck |
1884 | 1898 | Jakob Finger |
1898 | 1906 | Carl Rothe |
1906 | 1918 | Carl von Ewald |
Die Landstände |
Erste Kammer |
Die Verfassung des Großherzogtums Hessen sah ein Zweikammersystem vor: Die Erste Kammer bestand aus den Prinzen des regierenden Hauses, den Häuptern standesherrlicher Familien, dem Erbmarschall – in Hessen war das seit 1432 der jeweilige Senior der Familie Riedesel Freiherren zu Eisenbach –, dem örtlich zuständigen römisch-katholischen Bischof, also in der Regel dem Bischof von Mainz, einem vom Großherzog auf Lebenszeit in das Amt eines Prälaten erhobenen Geistlichen der Evangelischen Landeskirche in Hessen, dem Kanzler der Landes-Universität oder dessen Stellvertreter sowie bis zu zehn Staatsbürgern, denen der Großherzog aufgrund besonderer Verdienste einen Sitz in der Kammer verlieh.[7] Voraussetzung, um den Sitz in der ersten Kammer einnehmen zu können, war die Vollendung des 25. Lebensjahres.[8]
Zweite Kammer |
Die Zweite Kammer bestand aus gewählten Abgeordneten. Das Wahlgesetz wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert. Ein wichtiger Schritt war dabei im Zuge der Märzrevolution, dass im Oktober 1850 ein Dreiklassenwahlrecht nach preußischem Vorbild eingeführt wurde, was das Wahlsystem zugunsten des Großbürgertums änderte.[9] Im Laufe des knappen Jahrhunderts, in dem das Großherzogtum als konstitutioneller Staat bestand, zeichnete sich im Wahlrecht eine Tendenz zur Verbürgerlichung und – in den letzten Jahrzehnten seines Bestehens – ein Abrücken vom Zensuswahlrecht ab.
Judikative |
An der Spitze der Judikative des Großherzogtums stand zunächst das Oberappellationsgericht Darmstadt. Dieses wurde 1879, nach in Kraft treten der Reichsjustizgesetze, durch das Oberlandesgericht Darmstadt abgelöst.
Standesherrliche Rechte |
In dem Edikt vom 17. Februar 1820 wurden die Rechte der mediatisierten Standesherren auf dem Gebiet des Großherzogtums Hessen geregelt. Dieses behielt auch nach dem Inkrafttreten der Verfassung am 7. Dezember des gleichen Jahres seine Gültigkeit. Erst mit dem „Gesetz über die Verhältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren“ vom 15. April 1848, das infolge Märzrevolution 1848 erlassen wurde und am 9. August 1848 in Kraft trat, wurden das Edikt endgültig aufgehoben.[10]
Die folgenden Standesherren wurden anerkannt und genossen eine Vorrangstellung:[11]
- Die Fürsten und Grafen von Isenburg. Die gräflich Isenburgischen-Linien benannten sich von Meerholz, Büdingen und Wächtersbach. Dabei hatten die Häuser Isenburg und Stolberg eine Gesamt-Justizkanzlei in Büdingen, die für ein Gebiet zuständig war, in dem 27.883 Einwohner lebten.
- Die Fürsten und Grafen von Solms. Die Fürsten nannten sich zu Braunfels und Lich. Die Grafen nannten sich zu Laubach, Rödelheim und Wildenfels. Dieses Gebiet umfasste 23.000 Einwohner.
- Die Fürsten von Löwenstein-Wertheim hatten eine gemeinschaftliche Justizkanzlei in Hungen. Dieses Gebiet umfasste 8231 Einwohner.
- Die Grafen von Erbach in den Linien Erbach, Fürstenau und Schönberg. Die Häuser Löwenstein-Wertheim und Erbach hatten eine Gesamt-Justizkanzlei in Michelstadt für ein Gebiet mit 30.954 Einwohnern.
- Die Grafen Stolberg mit einem Gebiet, das 10.013 Einwohner umfasste.
- Der Graf von Leiningen-Westerburg mit einem Gebiet, das 74 Einwohner umfasste.
- Die Riedesel Freiherren zu Eisenbach mit einem Gebiet, das 19.505 Einwohner umfasste.
- Die Grafen von Görtz-Schlitz mit einem Gebiet, das 6898 Einwohner umfasste.
- Die Grafen Schönborn mit einem Gebiet, das 1519 Einwohner umfasste.
Dazu kamen die Freiherren von Albini, von Gemmingen, von Harthausen, von Frankenstein, von Wambold, von Löw, von Rau, von Venningen, von Wetzel, die Grafen von Lerchenfeld, von Lehrbach, von Eltz, Ingelheim, die Familien von Breitenstein, von Günderrode, von Krug, von Rabenau, von Schenk und schließlich von Seebach mit ihren Gerichten.
In dem Edikt wurden den Standesherren folgenden Rechte zuerkannt:[11]
- Erwähnung der Standesherren und ihrer Familien im Kirchengebet nach dem Großherzog.
- Das Prädikat Herr in allen Erlassen der Landeskollegien an die Standesherren.
- Mit großherzoglicher Erlaubnis durften die Standesherren in fremde Kriegsdienste treten.
- Persönliche Angelegenheiten der Standesherren wurden vor dem Oberappalletionsgericht in erster Instanz verhandelt.
- Die Niedere Gerichtsbarkeit blieb in der Kompetenz der Standesherren und wurde in deren Bezirken in erster und zweiter Instanz durch ihre eigenen Beamten ausgeübt. Die Fälle der Hohen Gerichtsbarkeit wurden hingegen vor Provinzial Hofgerichten in Darmstadt und Gießen verhandelt. Auch blieben Ihnen Rechte in der Forstverwaltung, in der Kirchen- und Schulverwaltung sowie im niederen Polizeidienst erhalten.[12]
Der Großherzog sicherte sich zur Bestreitung des landeshoheitlichen Aufgaben die folgenden früheren Einkünfte der Standesherren zu:[11]
- Die Dispensations- und Concessionsgelder, welche wegen Handlungen aus gesetzgebender Macht entrichtet werden.
- Die Sporteln, Taxen und Strafen, welche Kraft der Obergerichtsbarkeit oder Oberpolizei verfügt worden sind oder künftig verfügt werden.
- Die Abgaben zu allgemeinen Territorialanstalten, z. B. Chaussee-, Weg-, Brückengelder und Nutzungsverfügung.
- Die ordentlichen und außerordentlichen, jetzigen und künftigen direkten und indirekten Abgaben.
- Das Salpeterregal
- Das Judengeleite
- Den Neubruchzehnten aller künftig Rodungen
- Die Landes- und Militärfrohnden (Dienste für das Land oder für das Militär)
Es verblieben den Standesherren dagegen:[11]
- Alle ihre Besitzungen, auch wenn sie vor der Medialisation diese nur für die Dauer ihres männlichen Geschlechts von Kaiser und Reich als Lehen besaßen.
- Alle bisher bezogenen Zehnten, Grundzinsen und Gülten
- Alle aus der Hörigkeit fließenden Einkünfte
- Alle bisherigen Gefälle von Bergwerken, Forsten, Jagten und Fischereien
- Die Taxen und Gebühren welche die standesherrlichen Diener bisher bezogen
- Die Weg- und Brückengelder von öffentlichen Wegen für deren Instandhaltung
- Die herrschaftlichen Frohnden und bestfälligen Loskaufgelder
- Die Zollbefreiung von allen Hausbedürfnissen
- Die Befreiung von den Weg- und Chausseegeldern in ihren Standesherrschaften.
Jüdische Gemeinden |
Die jüdischen Gemeinden des Großherzogtums waren in einem Verband mit der Bezeichnung „Israelitische Religionsgemeinschaft“ (nach 1918: „Landesverband der israelitischen Religionsgemeinden Hessen“) zusammengefasst. Die Zusammensetzung der Vorstände der Einzelgemeinden und deren Vermögensverwaltung war durch staatliche Vorschriften und Aufsicht geregelt. Zuständig war das jeweilige Kreisamt.[13]
Staatssymbole |
Wappen |
Durch Großherzogliche Verordnung vom 9. Dezember 1902 wurde das 1808 eingeführte Wappen ersetzt. Der Schild ist zweimal gespalten und zweimal geteilt. Der Herzschild zeigt den mit einem Schwert bewaffneten hessischen Löwen. Von (heraldisch) rechts oben nach links unten werden im Schild neun Felder für folgende ehemaligen, nun eingegliederten Herrschaften gezeigt:
- Landgrafschaft Hessen
- Reichsfürstentum Mainz
- Reichsfürstentum Worms
- Grafschaft Ziegenhain
- Kleines Staatswappen des Großherzogtums Hessen
- Grafschaft Katzenelnbogen
- Grafschaft Büdingen
- Grafschaft Hanau
- Grafschaft Nidda
Die fünf Spangenhelme tragen (ebenfalls heraldisch von rechts) die Helmzierden zum 4., 2., 1., 6. und 8. Feld. Zwei gekrönte Löwen dienen als Schildhalter.
Das Großherzogliche kleine Staatswappen besteht aus dem als Feld 5 bezeichneten Schild, der ebenfalls von zwei Löwen gehalten wird. Von den goldenen Ornamenten hängen folgende Orden herab: Der Großherzoglich Hessische Ludwigsorden mit einem achtspitzigen, schwarzen, rotbordierten und goldgesäumten Kreuz. Dieser wurde am 25. August 1807 von Großherzog Ludwig von Hessen-Darmstadt gestiftet. Die Verleihung des Großkreuzes war auf fürstliche Personen sowie auf das Prädikat „Exzellenz“ führende höchste Würdenträger beschränkt. Daneben ist der Großherzoglich Hessische goldene Löwenorden zu sehen. Schließlich noch der Großherzoglich Hessische Philippsorden, der am 1. Mai 1840 von Großherzog Ludwig II. von Hessen-Darmstadt als „Verdienstorden Philipp des Großmütigen“ zum Andenken an den von 1509 bis 1567 regierenden Ahnherrn gestiftet wurde. Der Orden konnte zur Belohnung besonderer Verdienste an Zivil- und Militärpersonen verliehen werden. Der alles überschirmende Purpurbaldachin ist mit einem edelsteinbesetzten Reif geschmückt und trägt eine königliche Krone.
Fürstenhymne |
Die Fürstenhymne, deren Melodie derjenigen von God Save the Queen beziehungsweise Heil dir im Siegerkranz entsprach, lautete unter dem letzten Großherzog – der Text musste bei jedem Regierungs- und Namenswechsel des Regenten selbstverständlich angepasst werden:[14]
Heil unserm Fürsten, Heil, Heil Hessens Fürsten, Heil
Ernst Ludwig Heil!
Herr Gott, dich loben wir, Herr Gott, wir flehn zu Dir:
Segne ihn für und für
Ernst Ludwig Heil!
Verwaltungsgliederung |
Das Großherzogtum besaß zunächst vier, ab 1813 drei Provinzen:
Starkenburg, Sitz der Verwaltung: Darmstadt (hauptsächlich rechtsrheinische Gebiete südlich des Mains)
Rheinhessen, Sitz der Verwaltung: Mainz (hauptsächlich linksrheinische Gebiete)
Oberhessen, Sitz der Verwaltung: Gießen (hauptsächlich Gebiete nördlich des Mains)
Herzogtum Westfalen (1803–1816), Sitz der Verwaltung: Arnsberg, fiel anschließend an Preußen
Starkenburg und der überwiegende Teil Rheinhessens waren durch den Rhein getrennt. Zwischen den Provinzen Oberhessen und Starkenburg lag ausländisches Territorium, zunächst das Kurfürstentum Hessen und die Freie Stadt Frankfurt, ab 1866 Preußen. Diese innerstaatliche Segmentierung beeinflusste auch die wirtschaftliche Entwicklung des Großherzogtums.
In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen wurde 1820/21 eine umfassende Verwaltungsreform durchgeführt, bei der die ehemaligen Amtsvogteien in den größeren Landratsbezirken aufgingen, während in der Provinz Rheinhessen, die aus der französischen Verwaltungsstruktur stammenden, Kantone zunächst beibehalten wurden. Die Provinzen des Großherzogtums wurden 1832 in Kreise und Landratsbezirke eingeteilt. Am 31. Juli 1848 wurden die Provinzen, Kreise und Landratsbezirke zugunsten der Errichtung der elf Regierungsbezirke Alsfeld, Biedenkopf, Darmstadt, Dieburg, Erbach, Friedberg, Gießen, Heppenheim, Mainz, Nidda und Worms abgeschafft. Diese Reform wurde am 12. Mai 1852 wieder rückgängig gemacht. Die frühere Gliederung in Provinzen wurde wiederhergestellt und es wurde eine nunmehr flächendeckende Einteilung in 26 Kreise geschaffen:[15]
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Wirtschaft |
Währung und Zoll |
Das Großherzogtum Hessen hatte 1828 mit dem Preußisch-Hessischen Zollverein eine Zollunion mit Preußen geschaffen, die 1834 im Deutschen Zollverein aufging. Das Großherzogtum war Mitglied im Süddeutschen Münzverein und prägte Gulden- und Kreuzer-Münzen.
Eisenbahn |
Erste private Initiativen zum Bau eines Eisenbahnnetzes, das die Strecken Frankfurt–Darmstadt–Heidelberg und eine Zweigstrecke nach Mainz vorsah, scheiterten 1838, weil die Gesellschaft, die sich dafür gründete, das Kapital nicht aufbringen konnte. Der Staat weigerte sich, in das Projekt einzusteigen.[16] Schon hier zeigt sich, wie in der Folge weiter, dass das Großherzogtum eigentlich keine stringente Eisenbahnpolitik betrieb, sondern später lediglich bei einzelnen Projekten half oder auch selbst als Eisenbahnunternehmer auftrat, ohne ein umfassendes Konzept zu verfolgen.
Während die Provinz Starkenburg mit der Main-Neckar-Bahn recht früh eine zentrale Eisenbahnanbindung erhielt und die Provinz Oberhessen durch die Main-Weser-Bahn wenigstens randlich erschlossen wurde – an beiden Bahnen hielt das Großherzogtum Anteile und sie wurden als Kondominalbahnen betrieben – wurde der Eisenbahnbau für die dritte Provinz, Rheinhessen, durch die private Hessische Ludwigsbahn vorgenommen, die sich zu einer der größten deutschen Privatbahnen entwickelte. Sie unterhielt ein dichtes Netz von Strecken in den Provinzen Rheinhessen, Starkenburg und darüber hinaus. Über die Stammstrecke Mainz–Ludwigshafen wurde ab 1853 Frankreich an das Schienennetz des Großherzogtums angebunden, was die Exportwirtschaft des Großherzogtums förderte (→Jambon de Mayence). Die weitere Erschließung der Provinz Oberhessen durch die Eisenbahnen erfolgte durch die Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen. All diese Bahnen – die Ludwigsbahn war zuvor verstaatlicht worden – wurden 1897 in die Preußisch-Hessische Eisenbahngemeinschaft eingebracht.
Unternehmen |
Eine Reihe von weltweit bekannten Unternehmen bildeten sich im Großherzogtum Hessen gefördert unter anderem von der Großherzoglichen Handelskammer. Schwerpunkte der wirtschaftlichen Tätigkeit waren Darmstadt (z. B. E. Merck) und Mainz (z. B. Werner & Mertz (Erdal), die Sektkellerei Kupferberg, diverse Verlage, darunter Verlag Philipp von Zabern). Durch seine Wurzeln in der kurfürstlichen Luxusgüterherstellung war Mainz führend in der Fabrikation von Firnissen und Lacken (Lackfabrik Ludwig Marx) sowie feinem Leder (Mayer-Michel-Deninger) und der Fabrikation von Luxusmöbeln wie auch Parkett (Bembé). Auch Worms war für seine Lederfabrikation bekannt, „Offenbacher Lederwaren“ sind heute noch ein Begriff. Einen der wichtigsten Industriezweige des Landes bildete die Tabak- und Zigarrenherstellung, die etwa 200 Fabriken betrieb. Friedrich Koch hatte intensive Geschäftsbeziehung in alle Welt und belieferte von Oppenheim aus namhafte pharmazeutische Unternehmen mit Chinin. Aus Mombach wurden durch den Verein für Chemische Industrie, heute Ineos Paraform, Essigsäure, essigsaure Salze und Methylpräparate sowie Eisenbahn- und Straßenbahnwagen durch die Waggonfabrik Gebrüder Gastell geliefert. In Offenbach wurden Anilin- und Alizarinfarben hergestellt und Worms produzierte Wasserglaschemie.[17] Daneben betrieb auch der Staat Unternehmen wie die Großherzoglich hessische Landeslotterie.
Apothekenwesen |
Kultur |
Architektur |
Georg Moller (1784–1852), führender Architekt und Stadtplaner wurde 1810 Oberbaurat und Hofbaudirektor des Großherzogtums und errichtete eine Reihe öffentlicher Gebäude: Die St.-Ludwigs-Kirche (erster nach-reformatorischer römisch-katholischer Sakralbau Darmstadts), das Landestheater, Luisenplatz mit Ludwigssäule, das Mausoleum auf der Rosenhöhe und die Freimaurerloge – das heutige „Moller-Haus“. Außerhalb der Landeshauptstadt errichtete er im Großherzogtum das Stadttheater der Provinzhauptstadt Mainz und er setzte das Schloss Biedenkopf wieder in Stand.
Denkmalschutz |
Georg Moller ist unter anderen die Rettung der karolingischen Torhalle in Lorsch zu verdanken, heute ein von der UNESCO anerkanntes Weltkulturerbe. 1818 bewog er Großherzog Ludewig dazu, die erste Denkmalschutzverordnung zu erlassen.
Mit dem Gesetz, den Denkmalschutz betreffend, vom 16. Juli 1902 schuf das Großherzogtum dann auch das erste moderne, kodifizierte Denkmalschutzgesetz Deutschlands.[18]
Jugendstil |
Großherzog Ernst Ludwig war ein großer Förderer der bildenden Kunst und – im Gegensatz zu den meisten seiner Standesgenossen, etwa Kaiser Wilhelm II., auch moderner Kunst, insbesondere des Jugendstils. Als Enkel der Königin Viktoria hatte er sich bei Besuchen in England mit dem Arts and Crafts Movement vertraut gemacht. 1899 berief er sieben junge Künstler, die in Darmstadt eine Künstlerkolonie bildeten. Er ließ auf der Mathildenhöhe durch den Architekten Joseph Maria Olbrich ein Ateliergebäude errichten, außerdem hatten die Künstler die Möglichkeit, sich eigene Wohnhäuser zu bauen. Neben Olbrich waren das u. a. Peter Behrens, Hans Christiansen und Ludwig Habich. Zwischen 1901 und 1914 fanden vier Ausstellungen zur Kunst des Jugendstils auf der Mathildenhöhe statt. In Bad Nauheim entstand – überwiegend durch diese Künstler – ein einzigartiges Ensemble von Kur-Anlagen: Sprudelhof, Trinkkuranlage, Badehäuser, Parks und die Maschinenzentrale nebst Wäscherei. Da dieses Ensemble heute auch in seinen Details noch weitgehend erhalten ist, prägt es das Stadtbild und macht es zu einem außerordentlichen Gesamtkunstwerk der Zeit um 1910.
Literatur und Sprache |
Dem Widerstand gegen das reaktionäre „System du Thil“ entstammen die ersten Werke von Georg Büchner.
Eine bis heute nachwirkende Bedeutung hat der Umstand, dass Hessen-Darmstadt bis Anfang des 20. Jahrhunderts andere Rechtschreibregeln als die benachbarten Länder Preußen und Bayern anwendete. Aus dieser abweichenden Schreibung ergab sich auch für zusammengesetzte Ortsnamen im Großherzogtum eine abweichende Schreibung mit Bindestrich. Daran ist bis heute ihre frühere Zugehörigkeit zu Hessen-Darmstadt zu erkennen. In Preußen wurde zum 1. Januar 1903 die vom Preußischen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten neu standardisierte Rechtschreibung für alle preußischen Behörden eingeführt.[19] Da in der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft die Regeln der Preußischen Staatseisenbahnen galten, wurden zusammengesetzte Bahnhofsbezeichnungen nun ohne Bindestrich geschrieben, abweichend von der Schreibung der Ortsnamen, z. B. „Bahnhof Groß Gerau“ und „Groß-Gerau“ oder „Bahnhof Hohensülzen“ und „Hohen-Sülzen“.[20]
Hessisches Landesmuseum |
Das Hessische Landesmuseum geht auf eine Stiftung des Großherzogs Ludwig I. aus dem Jahr 1820 zurück, der seine Kunst- und Naturaliensammlung dem Staat schenkte. Die Sammlung war seit dem 17. Jahrhundert von den Landgrafen von Hessen-Darmstadt kontinuierlich aufgebaut worden und konnten in den Folgejahren durch Ankäufe und Schenkungen bedeutend erweitert werden. Zunächst im Schloss untergebracht, wurde deshalb ein eigenes Gebäude zunehmend erforderlich. 1897 wurde auf Veranlassung von Großherzog Ernst Ludwig dem Architekten Alfred Messel, der sich in Berlin mit Ideen zur Planung eines Idealmuseums profiliert hatte, der Auftrag erteilt. Das Museum konnte 1906 seiner Bestimmung übergeben werden.
Literatur |
- Thomas Lange: Hessen-Darmstadts Beitrag für das heutige Hessen. 2. Auflage. Wiesbaden 1998 (Hessen. Einheit aus der Vielfalt, 3).
Georg Wilhelm Justin Wagner: Allgemeine Statistik des Grossherzogthums Hessen, Darmstadt, C. W. Leske, 1831. (bei Hathi Trust, digital library)- Helmut Schmahl: Verpflanzt, aber nicht entwurzelt: Die Auswanderung aus Hessen-Darmstadt (Provinz Rheinhessen) nach Wisconsin im 19. Jahrhundert. Frankfurt am Main (u. a.) 2000 (Mainzer Studien zur Neueren Geschichte, 1)
Weblinks |
Wikisource: Hessen – Quellen und Volltexte
Commons: Grand Duchy of Hesse – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
- Das Großherzogtum Hessen 1806–1918
Verfassung für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820 auf Wikisource
- Großherzogtum Hessen (Kreise und Gemeinden) 1910
- Abbildung der Fahnen Hessen-Darmstadts
- Karten Hessens 1817–1918
- Statistische und historische Informationen über das Großherzogtum Hessen bei HGIS
Wohnplätze im Großherzogthum Hessen, Darmstadt 1877
Einzelnachweise |
↑ Friedensvertrag von 1866 auf Verfassungen.de, Artikel XIV, Abs.1, Artikel XV sowie "Beschreibung der Grenzen ..." im Anhang
↑ Friedensvertrag von 1866 auf Verfassungen.de, Artikel XIV, Abs. 2
↑ Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Norddeutschen Bund, Anlage C., "Verzeichniß der Wahlkreise", "III. 2. Großherzogtum Hessen"
↑ Manfred Knodt: Die Regenten von Hessen-Darmstadt. Verlag H. L. Schlapp, 2. Auflage, Darmstadt 1977, S. 149.
↑ Artikel 4 Abs. 1 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
↑ Artikel 4 Abs. 2 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
↑ Artikel 52 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
↑ Artikel 54 der Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Hessen vom 17. Dezember 1820
↑ Eckhart G. Franz: Darmstadts Geschichte – Fürstenresidenz und Bürgerstadt im Wandel der Jahrhunderte. Darmstadt 1980, ISBN 3-7929-0110-2, S. 306.
↑ Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1848, S. 237–241
↑ abcd Neueste Länder- und Völkerkunde: Ein geographisches Lesebuch für alle Stände, 22. Band: Mecklenburg, Kur-Hessen, Hessen-Darmstadt, Weimar 1823, Seite 358ff (bei google books)
↑ Reg. Blatt 2. Februar 1820. S. 148ff
↑ Fritz Reuter: Warmaisa: 1000 Jahre Juden in Worms. 3. Auflage. Eigenverlag, Worms 2009. ISBN 978-3-8391-0201-5, S. 160.
↑ Ulrich Becke: Frittie und Prinzessin Sonnenschein. Ernst Ludwig von Hessen und bei Rhein – ein zerrissener Poet. In: Festschrift. 100 Jahre Dankeskirche Bad Nauheim 1906–2006. Bad Nauheim 2006, S. 25.
↑ Philipp A. F. Walther: Das Großherzogthum Hessen nach Geschichte, Land, Volk, Staat und Oertlichkeit. 1854, abgerufen am 22. Juli 2009.
↑ Horst Schneider: Die Eisenbahnpolitik des Großherzogtums Hessen in ihren Anfängen. In: Die Bahn und ihre Geschichte = Schriftenreihe des Landkreises Darmstadt-Dieburg 2. Hrsg.: Georg Wittenberger / Förderkreis Museen und Denkmalpflege Darmstadt-Dieburg. Darmstadt 1985, S. 8–15.
↑ Hessen (Großherzogtum: Industrie, Handel und Verkehr). In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 8, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 470–470.
↑ Eckhart Franz: „Habe Ehrfurcht vor dem Alten und Mut, das Neue frisch zu wagen!“ Die Denkmalpflege im kulturpolitischen Konzept Großherzog Ernst Ludwigs. In: 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen. Geschichte – Bedeutung – Wirkung. Stuttgart 2003, ISBN 3-8062-1855-2, S. 23–28; Winfried Speitkamp: Entstehung und Bedeutung des Denkmalschutzgesetzes für das Großherzogtum Hessen von 1902. In: 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen. Geschichte – Bedeutung – Wirkung. Stuttgart 2003, ISBN 3-8062-1855-2; Jan Nikolaus Viebrock: Hessisches Denkmalschutzrecht (= Kommunale Schriften für Hessen). 3. Auflage, W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-555-40310-6, S. 9 Rn. 18.
↑ Eisenbahndirektion Mainz (Hrsg.): Sammlung der herausgegebenen Amtsblätter vom 6. Dezember 1902, Nr. 68. Bekanntmachung Nr. 575, S. 616.
↑ Vgl.: Eisenbahndirektion Mainz (Hg.): Amtsblatt der Königlich Preußischen und Großherzoglich Hessischen Eisenbahndirektion in Mainz vom 12. November 1910, Nr. 51. Bekanntmachung Nr. 792, S. 451.
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