Gesetzeskommentar
Ein Gesetzeskommentar (in der juristischen Fachsprache kurz: Kommentar) ist im Rechtswesen die juristische Erläuterung der Paragraphen oder Artikel eines oder mehrerer Gesetze zur Verwendung in Praxis oder Studium.
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
2 Quellen
3 Arten
4 Form
5 Praktische Relevanz
6 Weblinks
7 Einzelnachweise
Allgemeines |
Gesetzeskommentare befassen sich kritisch mit der Auslegung und Erklärung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften. Die Gesetzessprache ist meist abstrakt, um eine Vielzahl von Alltagssituationen erfassen zu können. Dadurch fällt es selbst dem juristisch geschulten Leser nicht immer leicht, den Sinn aller in Gesetzen verwendeten Formulierungen, ihre Stellung zueinander und den Gesamtzusammenhang zu verstehen. Kommentare sollen deshalb allen interessierten Kreisen helfen, die Gesetze richtig anzuwenden.
Quellen |
Kommentare nutzen als Quellen bei neuen Gesetzen die Regierungsentwürfe zu Gesetzen oder Gesetzesvorhaben der Regierung und sonstiger Institutionen, die die „amtlichen Begründungen“ für den Erlass von Gesetzen enthalten. Ferner werden die Rechtsprechung anhand einschlägiger Entscheidungen der Gerichte zu gesetzlichen Bestimmungen ausgewertet und eigene Überlegungen des Kommentarverfassers berücksichtigt. Kommentare behandeln sowohl rechtsdogmatische Aspekte als auch Kriterien der juristischen Methodenlehre. Zudem werden rechtswissenschaftliche Publikationen ausgewertet. Eine wichtige Quelle für die Kommentierung des BGB, die auch der Bundesgerichtshof bei seinen Urteilen benutzt, sind die „gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich“ aus dem Jahre 1899 von Benno Mugdan.
Die Erläuterungen in den Gesetzeskommentaren stammen teilweise von Wissenschaftlern (Professoren) und auch von Praktikern (Richtern, Notaren, Rechtsanwälten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes).
Arten |
Je nach Umfang und Detaillierung wird zwischen Kurzkommentar, Handkommentar, mehrbändigem Großkommentar und Studienkommentar unterschieden. Auch Kurzkommentare zu verhältnismäßig kompakten Gesetzen können den Umfang von 2000 Seiten erreichen (z. B. Harald Hans Körner, BtMG). Es gibt Kommentare als gebundene Bücher sowie Loseblattwerke, bei denen je nach Werk ein oder mehrere Ergänzungslieferungen pro Jahr erscheinen. Seit einiger Zeit werden Gesetzeskommentare auch ausschließlich oder zusätzlich zur Printversion als Onlinefassung elektronisch veröffentlicht.
Einer der wichtigsten Kommentare zum deutschen Zivilrecht ist der Palandt (benannt nach seinem ersten Herausgeber Otto Palandt), in dem das BGB und weitere Nebengesetze seit der ersten Auflage im Jahre 1939 erläutert werden. Bei diesem Kommentar handelt es sich um einen Kurzkommentar, der jährlich neu erscheint. Der vom damaligen Präsidenten des Reichsjustizprüfungsamtes Otto Palandt herausgegebene Kommentar wurde zu einem durchschlagenden Erfolg für den Verlag,[1] wahrscheinlich ist er der erfolgreichste Gesetzeskommentar.[2] Beispiele für Großkommentare, die nur im Abstand von mehreren Jahren neu erscheinen und mehrere Bände umfassen, sind der Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (kurz „MünchKomm“ bzw. „MüKo“) oder der Staudinger, benannt nach seinem ersten Herausgeber Julius von Staudinger.
Form |
Gesetzeskommentare sind meist in der Reihenfolge der Paragrafen eines Gesetzes aufgebaut. Diese Reihenfolge wird zumeist bereits vom Gesetzgeber nicht willkürlich gewählt, sondern nach methodischen Gesichtspunkten. Der Kommentar zielt darauf ab, den Anwendungsbereich eines Gesetzes festzulegen und Fälle des Alltagslebens unter die Bestimmungen zu subsumieren. In einem Kommentar werden Rechtsnormen abstrakt und anhand von Beispielen erklärt und ihr Zusammenhang mit anderen Rechtsnormen erläutert. So ist es durchaus nicht selten, dass ein einziger Satz in einem Gesetz seitenlange Kommentierungen zur Folge hat.
Praktische Relevanz |
Gesetzeskommentare sind in der juristischen Praxis überaus wichtig.[3] Da es sich bei ihnen nicht um amtliche Veröffentlichungen handelt, ist ihre Befolgung im Rechtsverkehr nicht zwingend. Zur richterlichen Unabhängigkeit gehört es, Rechtsfragen nach der eigenen Überzeugung zu entscheiden. Deshalb kann ihm nicht vorgeschrieben werden, sich einer bestimmten, in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung anzuschließen.[4] Teilweise ist dies sogar unmöglich, wenn beispielsweise im Kommentar mehrere sich widersprechende Meinungen nebeneinander dargestellt werden oder sich Kommentare mit gegenteiligen Aussagen gegenüberstehen. Dennoch setzen sich Gerichte – wo keine Rechtsprechung zu einem Thema vorliegt und die Gesetze zu wenig bestimmt sind – in ihren Urteilen sehr häufig mit dem Inhalt von Gesetzeskommentaren auseinander. Durch diese Kommentare wird für den Rechtsanwender klarer, ob bzw. wie eine bestimmte Gesetzesvorschrift auf einen bestimmten Anlassfall anzuwenden ist. Die Vielzahl von Kommentaren und Rechtsprechung zu einem bestimmten Thema kann zur Herausbildung einer herrschenden Meinung führen, wenn sich mehrere gangbare Lösungsansätze zeigen. Gesetzeskommentare werden üblicherweise nach Bezugsnorm und Randnummer zitiert (z. B. „Palandt, BGB, 73. Auflage, § 433, Rn. 10“).
Weblinks |
- Thomas Henne: Die Prägung des Juristen durch die Kommentarliteratur – Zu Form und Methode einer juristischen Diskursmethode. Vortrag vom 2. Juni 2006 (zugl.: Betrifft Justiz, 2006, 352; kritische Würdigung von Geschichte und Funktion der Kommentarliteratur für die juristische Ausbildung und Praxis; PDF; 127 kB).
Einzelnachweise |
↑ C. H. Beck: Der juristische Verlag seit 1763, in: Juristen im Porträt, Festschrift 225 Jahre C. H. Beck, 1988, S. 19
↑ Karl-Friedrich Lenz, Das Ungewöhnlichste im Recht, 1991, S. 221
↑ Herrschende Meinung. In: Der Spiegel, Nr. 8/1981, 16. Februar 1981, S. 98.
↑ Ekkehart Reinelt: Richterliche Unabhängigkeit und Vertrauensschutz. In: ZAP, 2000, S. 969.
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