Fraktion (Politik)




Als Fraktion (in Österreich als Klub bezeichnet) bezeichnet man einen freiwilligen Zusammenschluss von gewählten Mandatsträgern in einem Parlament oder anderen politischen Vertretungskörperschaften (zum Beispiel einem Gemeinderat) zur Erlangung politischer Interessen und Ziele.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Deutschland


  • 2 Österreich


  • 3 Schweiz


  • 4 Europäisches Parlament


  • 5 Einzelnachweise





Deutschland |


Eine Fraktion bilden in der Regel die Mandatsträger, die im Parlament einen Sitz haben und derselben Partei angehören. Zum Teil muss sie auch deren Namen tragen.[1] Fraktionen gibt es in fast allen parlamentarischen (Bundestag, Landesparlamente) und sonstigen Vertretungen (z. B. Landschaftsverbände, Kreistage, Stadträten oder -vertretungen). Sie haben einen besonderen Status, der mit zusätzlichen parlamentarischen Rechten und meist auch finanziellen Zuwendungen verbunden ist. Damit eine Gruppierung diesen Fraktionsstatus erhält, ist meist eine Mindestzahl von Abgeordneten beziehungsweise Mitgliedern oder die Erfüllung eines anderen Quorums vorgeschrieben. Im saarländischen Landtag reichen zwei Abgeordnete.[2]


Auch Abgeordnete verschiedener Parteien können sich zu einer Fraktionsgemeinschaft zusammenschließen. Ebenso ist die Aufnahme einzelner unabhängiger Abgeordneter oder aus ihrer ursprünglichen Fraktion ausgetretener Mandatsträger als sogenannte Hospitanten möglich.


Im Grundgesetz werden Fraktionen nur in Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich genannt.


Fraktionen spielen eine wichtige Rolle in der internen Willensbildung im Parlament. Im parlamentarischen System der Bundesrepublik Deutschland kommt den Regierungsfraktionen und ihrer Disziplin eine besondere Bedeutung bei der Gesetzgebung zu. Oppositionsfraktionen üben klassischerweise Kontroll- und Kritikfunktionen aus und stellen im Parteienwettbewerb eine Alternative zu den Regierungsfraktionen dar.


Geleitet wird eine Fraktion meist von einem Vorsitzenden. Bündnis 90/Die Grünen oder Die Linke haben jedoch in der Regel eine quotierte (mit mindestens einer Frau besetzte) Doppelspitze.


Als Grundlage für eine effiziente Arbeit von Fraktionen wird die Fraktionsdisziplin angesehen, die jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Prinzip des freien Mandats steht.


Ein Parteiausschluss oder Parteiaustritt eines Abgeordneten hat nicht automatisch einen Ausschluss aus der Fraktion zur Folge. Ein Austritt aus der Fraktion ist jedoch meist ein „parteischädigendes Verhalten“ im Sinne der Satzung der jeweiligen Partei und damit ein Grund für einen Parteiausschluss.


Bei fraktionsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Diese Entscheidung ist gerichtlich nachprüfbar. Der ausgeschlossene Abgeordnete verliert nicht sein Mandat, sondern bleibt als fraktionsloser Abgeordneter im Parlament.


Die genauen Regelungen für die Rechte und Pflichten der Fraktionen, den Beitritt und Austritt und die interne Organisation der Fraktionen sind gesetzlich (z. B. in Hessen durch das Hessische Fraktionsgesetz [3]) und in der Geschäftsordnung des jeweiligen Parlamentes (z. B. in Hessen §§ 40 ff der Geschäftsordnung des Landtags[4]) festgelegt. Die Fraktionen selbst können Satzungen beschließen, in denen die innere Organisation und Arbeitsweise geregelt ist.


Im Deutschen Bundestag existiert zusätzlich zum Fraktionsstatus auch der Status als Gruppe für Abgeordnetenzusammenschlüsse unterhalb der Fraktionsstärke.


Unterlagen der Fraktionen werden überwiegend in den Archiven der Parteinahen Stiftungen gesammelt, zum Teil aber auch in den jeweiligen Landesarchiven.


Siehe auch:



  • Fraktion (Bundestag)

  • Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

  • Fraktionsstatus in deutschen Landesparlamenten



Österreich |


Sowohl im österreichischen Nationalrat als auch bei den Landtagen der einzelnen Bundesländer heißen die Fraktionen „Klub“ und werden von Klubobleuten geführt.[5]


Hingegen werden die Fraktionen des Bundesrates als solche bezeichnet. Sie werden von Fraktionsvorsitzenden geführt.[6]



Schweiz |


In der schweizerischen Bundesversammlung bilden mindestens fünf Abgeordnete eine Fraktion. Die wichtigste Aufgabe besteht darin, Mitglieder in die Kommissionen zu entsenden. Für den Parlamentsbetrieb sind die Fraktionen und nicht etwa die politischen Parteien maßgebend, die nirgends im Parlamentsgesetz erwähnt sind.


Fraktionszwang ist in der Schweiz untersagt[7] und kann auch de facto nur wenig effizient ausgeübt werden. Die Mitglieder der Fraktionen – vor allem derjenigen, die in der Mitte des politischen Spektrums stehen – machen von dieser Freiheit regen Gebrauch. Dies wird durch zwei Faktoren begünstigt:



  • Es gibt keine scharfe Trennung zwischen Regierung und Opposition, da alle Parteien von Fall zu Fall, je nach anstehender Sachentscheidung, sich für oder gegen den Standpunkt der Regierung entscheiden.

  • Das Wahlsystem mit Wahllisten, auf denen die Wähler nach Gutdünken Kandidaten streichen oder sie doppelt aufführen (Kumulieren) bzw. auch Kandidaten von anderen Parteien durch Panaschieren auszeichnen können, führt dazu, dass die schließlich gewählten Abgeordneten über einen starken Rückhalt bei den Wählern verfügen und deshalb weniger von der Gnade ihrer Partei abhängen.


Gemäss Art. 61 Abs. 1 bis 4 des Schweizer Parlamentsgesetzes müssen zur Bildung einer Fraktion mindestens fünf Parlamentarier („Ratsmitglieder“) desselben Rates Mitglied dieser Fraktion sein. Die Bundesräte einer Partei gehören zwar üblicherweise dem Fraktionsvorstand an und nehmen an den Fraktionssitzungen mit beratender Stimme teil, dürfen aber – im Gegensatz zu Fraktionsmitgliedern – weder Anträge stellen noch abstimmen. Ein Bundesrat ist somit nie Mitglied einer Fraktion.



Europäisches Parlament |



Die Zusammensetzung der Fraktionen wie auch die Sitzordnung im Plenarsaal des Europäischen Parlaments erfolgen länderübergreifend nach Maßgabe der politischen Zugehörigkeit der Abgeordneten. Voraussetzung zur Bildung einer Fraktion ist die Teilnahme von zumindest 25 Abgeordneten, die aus wenigstens einem Viertel (d. h. sieben) der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union entsandt sein müssen. Abgeordnete dürfen jeweils nur einer Fraktion angehören.[8]


Derzeit (Stand April 2018) bestehen acht Fraktionen im Europäischen Parlament:[9]




  • Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) (EVP)


  • Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialdemokraten im Europäischen Parlament (S&D)


  • Fraktion der Europäischen Konservativen und Reformer (EKR)


  • Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa (ALDE)


  • Konföderale Fraktion der Vereinten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke (GUE/NGL)


  • Fraktion der Grünen/Europäische Freie Allianz (Grüne/EFA)

  • Fraktion Europa der Freiheit und der direkten Demokratie (EFDD)

  • Fraktion Europa der Nationen und der Freiheit (ENF)



Einzelnachweise |




  1. § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft


  2. § 1 Absatz 2 des Fraktionsrechtstellungsgesetzes des Saarlandes (Memento des Originals vom 18. April 2015 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.landtag-saar.de (PDF; 32 kB)


  3. Hessisches Fraktionsgesetz


  4. Geschäftsordnung des Hessischen Landtags (PDF; 230 kB)


  5. Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates (Österreich)


  6. Geschäftsordnung des Bundesrates (Österreich)


  7. Bundesverfassung Art. 161


  8. Europäisches Parlament: Fraktionen (beim europäischen Parlament)


  9. Fraktionen im Europäischen Parlament









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