Öffentlicher Gesundheitsdienst
Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz ein Bereich des jeweiligen Gesundheitswesens. Sein Ziel ist der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (Public Health). Die vielfältigen Aufgaben werden auf lokaler Ebene von den Gesundheitsämtern wahrgenommen.
Inhaltsverzeichnis
1 ÖGD in Deutschland
1.1 Behörden
1.1.1 Untere Gesundheitsbehörden
1.1.2 Landesbehörden
1.1.3 Bundesoberbehörden
1.2 Ausbildung und Forschung
1.2.1 Akademien
1.2.2 Der Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen
2 ÖGD in Österreich
2.1 Bundesbehörden
2.2 Landesbehörden
2.3 Gemeindebehörden
2.4 Oberste Sanitätsrat
2.5 Landessanitätsrat
2.6 Landessanitätsbehörde bzw. Landessanitätsdirektion
2.7 Gesundheitsamt
2.8 Sprengelarzt
2.9 Gesundheit Österreich GmbH
3 ÖGD in der Schweiz
4 Siehe auch
5 Weblinks
6 Quellen und Literatur
ÖGD in Deutschland |
Behörden |
Untere Gesundheitsbehörden |
- Gesundheitsämter
Landesbehörden |
- Öffentlicher Gesundheitsdienst in Baden-Württemberg
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Berlin
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) Brandenburg
Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg (BSG)
Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (HLPUG)
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS)
Niedersächsisches Landesgesundheitsamt (NLGA)
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW)
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) Rheinland-Pfalz und Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz (LUA)
Landesuntersuchungsanstalt Sachsen (LUA)
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV)
Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein (LASD) und Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit Schleswig-Holstein
Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (TLLV)
Bundesoberbehörden |
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)
Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Robert-Koch-Institut (RKI)
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Ausbildung und Forschung |
Akademien |
Für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Beschäftigten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zuständig sind die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf sowie die Akademie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in München als Teil des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
Diese betätigen sich, neben den Bundesämtern sowie den Landesämtern und -untersuchungsämtern, auch an der angewandten Forschung auf diesem Sektor.
Der Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen |
Um nach einem absolvierten Medizinstudium in Deutschland als Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen tätig zu werden, bedarf es einer fünfjährigen Weiterbildungszeit. Die Inhalte sind dabei je nach Bundesland unterschiedlich geregelt, etwa:
- 36 Monate (= 3 Jahre) Tätigkeit in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, davon 6 Monate in der Psychiatrie und Psychotherapie
- 18 Monate (= 1,5 Jahre) Tätigkeit in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte des öffentlichen Gesundheitswesens, davon 9 Monate bei einer unteren Gesundheitsbehörde
- 6 Monate (720 Stunden) theoretische Weiterbildung im Kurs öffentliches Gesundheitswesen
(vgl. Abschnitt B.21 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 20. März 2004 i.d.F.v. 1. Oktober 2008, § 46 HeilBerG NRW, § 1 VO-Weiterbildungs-ÖGW NRW)
Der Inhalt der Weiterbildung wird nicht ausschließlich von der Ärztekammer festgelegt, sondern erfolgt – was eine Besonderheit dieser Weiterbildung darstellt – auch nach staatlichen Verordnungen. Wurde die Weiterbildung nach ebendiesen Richtlinien abgeschlossen, verleiht die Ärztekammer den Facharzttitel; in Bayern geschieht dies direkt durch die oberste Landesgesundheitsbehörde.
Am 1. Januar 2001 waren 1.475 Fachärzte für öffentliches Gesundheitswesen registriert, von denen 25 niedergelassen waren. 396 übten keine ärztliche Tätigkeit aus.
Daneben gibt es auch den Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen.
ÖGD in Österreich |
Der Öffentliche Gesundheitsdienst bzw. die Öffentliche Gesundheit in Österreich.
Die Behörden und die für sie tätigen medizinischen Sachverständigen (für Untersuchung, Gutachten und Beratung)
in der Öffentlichen Gesundheit in Österreich sind gemäß dem Bundesverfassungsgesetz (B-VG) bzw. gemäß dem Reichssanitätsgesetz, RGBl. Nr. 68/1870 idgF:
Bundesbehörden |
Bundesminister für Gesundheit und Oberste Sanitätsrat
Landeshauptmann und Landessanitätsrat
Landesbehörden |
Landesregierung und Landessanitätsrat
Bezirksverwaltungsbehörde und Amtsarzt
Gemeindebehörden |
Bürgermeister und Sprengelarzt
Oberste Sanitätsrat |
Der Oberste Sanitätsrat (OSR) ist ein besonderes Beratungsgremium des Bundesministers für Gesundheit und setzt sich aus ehrenamtlichen Mitgliedern – Experten aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Wissenschaft, Ärzte- und Apothekerkammer, Sozialversicherung und öffentlicher Gesundheitsdienst – zusammen.
Der OSR bewertet in seinen Empfehlungen grundsätzliche Fragestellungen, z. B. ob und welche Behandlungsmethodik dem "Stand der medizinischen Wissenschaft" entspricht; welche behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von epidemischen Krankheiten geeignet sind und im öffentlichen Interesse ergriffen werden sollen; ob und welche Impfungen als öffentliche Impfungen durchgeführt werden sollen, bzw. ob eine Impfpflicht festgesetzt werden soll.
Landessanitätsrat |
Der Landessanitätsrat (LSR) ist ein besonderes Beratungsgremium des Landeshauptmannes bzw. der Landesregierung und setzt sich aus ehrenamtlichen Mitgliedern – Experten aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Pflege, Wissenschaft, Ärzte- und Apothekerkammer, Sozialversicherung und öffentlicher Gesundheitsdienst – zusammen. Der LSR bewertet in seinen Empfehlungen medizinische Fragestellungen auf Ebene des Landes, z. B. welche Krankenanstalten bzw. besonderen Versorgungsangebote vorgehalten werden sollen oder welche behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von epidemischen Krankheiten im Vollzug von Bundes- und Landesgesetzen tatsächlich ergriffen werden sollen.
Landessanitätsbehörde bzw. Landessanitätsdirektion |
Auf Ebene der Bundesländer sind jeweils im Amt der Landesregierung als Dienststellen der Öffentlichen Gesundheit
die Landessanitätsbehörde zur Besorgung von sanitätsrechtlichen Angelegenheiten (Anm: Bundesgesetze vollzieht der Landeshauptmann; Landesgesetze vollzieht die Landesregierung), sowie die Landessanitätsdirektion zur Besorgung der fachlichen Angelegenheiten im Sanitätswesen eingerichtet:
- Landessanitätsdirektion Oberösterreich
- Landessanitätsdirektion Salzburg
- Landessanitätsdirektion Steiermark
- Landessanitätsdirektion Tirol
- Wiener Landessanitätsdirektion
u.a.m
Gesundheitsamt |
Die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das Gesundheitsamt bzw. der Amtsarzt hat folgende Aufgaben:
amtsärztliche Untersuchungen (Führerschein, Geschlechtskrankheiten)
Öffentliche Impfungen (Schulimpfungen) und Vorsorgemedizin (Reiseimpfungen)
Sanitäre Aufsicht über Krankenanstalten, Kuranstalten, Apotheken, Bäderhygiene
Sanitätspolizeiliche Angelegenheiten: Überwachung / Überprüfung
Meldepflichtige Krankheiten (Epidemien, TBC, Geschlechtskrankheiten, …)
amtliche Totenbeschau / Obduktion (Leichen- u. Bestattungsgesetz)
Suchtmittelverkehr, -verwahrung; Suchtgiftmissbrauch; Substitutionsbehandlung (SuchtmittelG, Suchtgift-VO)
Giftbezugsbewilligung, -lizenz (Chemikaliengesetz, § 42)
Amtlicher Sachverständiger, medizinischer Gutachter z. B. für Errichtung, Änderung und Erweiterungen von Badeanstalten Baubehörde bei Lehranstalten (Schulen); für Gewerbebehörde
Sprengelarzt |
Der Sprengelarzt besorgt für die Gemeinde als örtliche Gesundheitsbehörde (für den Bürgermeister als örtliche Gesundheitspolizei) die fachlichen Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitsdienstes gemäß der Gemeindeordnung bzw. dem Stadtrecht auf der Grundlage von Bundes- und Landesgesetzen. Mehrere Ortsgemeinden oder ein Gemeindeverband bilden innerhalb eines Bezirkes einen Gesundheitssprengel („ Sanitätssprengel “) und beschäftigen dann gemeinsam einen Sprengelarzt. Die Stadt mit eigenem Statut bildet im System der Gesundheitssprengel eine Ausnahme bzw. besorgt die Aufgaben der örtlichen Gesundheitsbehörde im Rahmen der Bezirksverwaltung durch das Gesundheitsamt bzw. den Amtsarzt.
Die Aufgaben der örtlichen Gesundheitsbehörde bzw. des Sprengelarztes sind:
- Sicherstellung jederzeit erreichbarer ärztlicher Hilfe ohne Bedachtnahme auf die Zahlungsfähigkeit.
- Mitwirkung bei Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und bei öffentlichen Impfungen.
- Überwachung der sanitären Verhältnisse (Trinkwasser, Abwässer, Badeanlagen, Schulen, Pflegeheime, Kindergarten, …)
- Mitwirkung bei Katastrophen, Umweltschäden u. -Belastungen
Amtliche Totenbeschau (Leichen-u-Bestattungsgesetz)
Einweisung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz – UbG, § 197 ÄrzteG)
Qualifikation des Sprengelarztes:
- Arzt für Allgemeinmedizin (Praktischer Arzt)
Die Fachliche Aufsicht (Kontrolle) des Sprengelarztes obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt).
Gesundheit Österreich GmbH |
Für den Bund und die Bundesländer tätig ist:
- Gesundheit Österreich GmbH (GöG)
- Österreichisches Bundesinstitut im Gesundheitswesen (ÖBIG)
ÖBIG führt im Auftrag des Bundes bzw. der Länder gesundheitsbezogene Forschungsprojekte und Planungen der Gesundheitsversorgung durch, gestaltet themenbezogene Berichte und das Berichtswesen und erstellt Grundlagen für die Steuerung des Gesundheitswesens. ÖBIG führt auch das sog. Widerspruchsregister, wenn jemand der in Österreich grundsätzlich kraft Gesetz erlaubten Entnahme von Organen rechtskräftig widersprechen möchte.
ÖGD in der Schweiz |
Siehe auch |
- Gesundheitssystem Deutschlands
- Gesundheitssystem in Österreich
- Gesundheitswesen Schweiz
Weblinks |
Öffentlicher Gesundheitsdienst Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Öffentlicher Gesundheitsdienst im Lexikon des AOK-Bundesverbandes
Öffentlicher Gesundheitsdienst Kapitel 6.2 des Gesundheitsberichts für Deutschland 1998- Forum für Hygienekontrolleure im Öffentlichen Gesundheitsdienst
Fachverbände
- Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V.
- Bundesverband der Hygieneinspektoren e. V.
- Ärzteverband öffentlicher Gesundheitsdienst Baden-Württemberg
- Ärzteverband Öffentlicher Gesundheitsdienst Bayern
- Public Health Schweiz in Bern, Schweiz
Quellen und Literatur |
- Bundesärztekammer: Ärzte im öffentlichen Dienst – Öffentlicher Gesundheitsdienst
- Markus Vieten: Berufsplaner Arzt. Thieme Verlag, Via medici-Buchreihe, Stuttgart 2003, ISBN 3-13-116105-1
- Fritz Dross, Wolfgang Woelk et al.: Gesundheitswesen, öffentliches. In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. Walter de Gruyter, Berlin und New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 487–492.
Dieser Artikel behandelt ein Gesundheitsthema. Er dient nicht der Selbstdiagnose und ersetzt keine Arztdiagnose. Bitte hierzu den Hinweis zu Gesundheitsthemen beachten! |